Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Fortsetzung. 
Abzüge vom 
Brutto-Hypo= 
thekenwerthe. 
Tare derselben. 
Eiserne Capi- 
tale. 
Erledigung sol- 
cher Abzüge. 
Verfahren: 
Fortsetzung. 
(168 ) 
Grundlage annimmt und die dabei ermittelten Reinerträge in Geld mit dem fünf und zwan— 
zigfachen Betrage zu Capital erhöht. 
8 26. Auf Zinsen, Renten, Jagd-, Laudemial- und andere Gerechtsame der zu ver— 
pfändenden Grundstücke wird daher von dem Vereine bei Ermittelung des Hypothekenwerths 
keine Rücksicht genommen. Vielmehr werden dieselben dabei gänzlich außer Anschlag gelassen. 
. Diejenigen Lasten und Beschwerungen, welche auf dem Grundstücke vermöge 
eines Privatrechtstitels haften, ohne Rücksicht darauf, ob sie bereits durch Ablösungsvertrag 
oder Abschätzung auf Geldbeträge reducirt sind und nach der Bestimmung § 14 des Hypo- 
thekengesetzes vom 6ten November 1843 bei 5 in das Hypothekenbuch werden einzutragen 
sein, sowie alle Auszüge, auszugsmäßigen Leistungen und lebenslänglichen Renten und zwar 
auch dann, wenn sie nicht als Hypothek nach § 23 dieses Statuts unter b zu beachten, 
wohl aber prioritätisch oder mit dinglichem Rechte versehen sind, werden, insofern sie nach 
dem Ermessen des Vorstandes den Werth des Grundstücks zu verringern geeignet sind, mit 
ihrem fünf und zwanzigfachen Jahresbetrage vom Brutto-Hypothekenwerthe in Abzug gebracht. 
§ 28. Solche Lasten und Beschwerungen werden, insoweit sie nicht baare Geldge- 
fälle sind, durch den Vorstand nach Maaßgabe des Gesetzes über Ablösungen vom 17ten 
März 1832 und rücksichtlich unablösbarer nach dessen Analogie, jedoch ohne commissari- 
sche Theilnahme, auf Geldbeträge reducirt und Auszüge, sowie auszugsmäßige Leistungen 
und lebenslängliche Renten unter Anwendung der Grundsätze § 39 der Bekanntmachung 
einiger Rechtssätze in Beziehung auf den Auszug vom 2ten October 1839 gewürdert. 
§20. Grleichergestalt wird vom Brutto-Hypothekenwerthe der Betrag eiserner, d. i. 
solcher Capitale, welche der Eigenthümer des Pfandgrundstücks einseitig zu kündigen und 
abzutragen nicht berechtigt ist, nach ihrem Nennwerthe, welche auf die Vereinswährung zu 
reduciren ist, in Abzug gestellt, es wäre denn, daß die Löschung derselben beigebracht würde. 
§ 30. Im Falle der Grundstückseigner die Löschung eiserner Capitale, sowie die 
Ablösung solcher Lasten, welche vom Brutto-Pfandwerthe in Abzug gestellt wurden, später 
und nach der Zeit des Eintritts beibringt, so wird er damit berechtigt, eine dem gelösch- 
ten Betrage gleiche Erhöhung des Anlehns in ferneren statutenmäßigen Anspruch zu nehmen. 
§ 31. Der Eintretende hat dem Vereine alle zu diesen Ermittelungen nöthigen oder 
sonst von ihm verlangten Nachweisungen und Schriften in glaubhafter Form auf seine Ko- 
sten beizubringen, demselben aber die erforderlichen Abschätzungen und Reductionen, sowie 
überhaupt die ganze Ermittelung des Hypothekenwerths zu überlassen, so daß weder ihm, 
noch irgend einem Dritten dagegen und in Beziehung darauf ein Widerspruchsrecht zusteht. 
§ 32. Dem Vereine bleibt überlassen, rücksichtlich der 9§ 27 und 28 gedachten La- 
sten und Auszüge entweder bei den, vom Eigenthümer beigebrachten Bescheinigungen sich 
zu beruhigen, oder auf dessen Kosten noch anderweite Erkundigungen und Nachweisungen
	        
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