Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(171). 
loschen sind, nicht aufs Neue aufgebracht werden. Nur alle Staatsabgaben und alle Onera, 
welche unmittelbar durch ein neues Gesetz auf das Grundstück kommen, ingleichen Ablö— 
sungsrenten, welche an die Stelle von, nach 88 27, 28 und 32 zu behandelnden Lasten 
und Beschwerungen treten, sind allein von dieser Vorschrift ausgenommen. 
8 43. Wenn Gebäude, auf welche sich das Pfandrecht des Vereins erstreckt, ein— 
stürzen, abbrennen, abgebrochen oder zerstört werden, so hat der Vorstand des Vereins 
zu deren Wiederaufbau dem Eigenthümer derselben eine angemessene Frist zu setzen, dafern 
er sich nicht davon überzeugt, daß der Werth des betroffenen Gebäudes im Verhältnisse zum 
Pfandgrundstücke und dessen Werthe so unbedeutend ist, daß aus seinem Wegfalle eine 
Gefährdung der Interessen des Vereins offenbar nicht entstehen könne. Wird der Wieder- 
aufbau verlangt, erfolgt aber nicht, oder in einer solchen Weise, daß der Werth des neuen 
Gebäudes den des früheren nicht erreicht, so hat der Vorstand im ersteren Falle den ge- 
sammten Betrag, im letzteren den Minderbetrag des Brutto-Hypothekenwerths von dem 
fraglichen Gebäude zu kündigen und einzuziehen. 
44. Die Renten sind an den Verfalltagen (§ 17) pünctlich in unzertrennter Summe 
und baar in Vereinswährung zu zahlen. Im Falle des Verzugs find für den verfallenen 
und verzögerten Termin statt der nach § 16 bei a zu bemessenden Rente auch dann, wenn 
vor der Zahlung noch keine gerichtlichen Vorschritte geschehen wären, Verzugszinsen nach 
fünfen vom Hundert aufs Jahr und der nach § 16 bei b bestimmte Betrag zu entrichten 
und die entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten abzutragen. 
§ 45. Wenn der Verein auf Segquestration anträgt, so ist er berechtigt, den Se- 
quester zu wählen und der betreffenden Behörde vorzustellen. Dieß findet jedoch nur so 
lange statt, als nicht zum Vermögen des Schuldners der gerichtliche Concurs eröffnet wird, 
oder als nicht auch außerhalb des Concurses ein dritter Berechtigter gerichtliche Sequestra- 
tion ausbringt, in welchen Fällen dann der competente Richter nach den gesetzlichen Vor- 
schriften zu verfahren hat und seinem, sowie der Betheiligten Ermessen überlassen bleibt, 
den bereits verpflichteten Sequester beizubehalten oder zu entlassen. 
Gebäudever= 
lust. 
Verzug bei 
Rentenzah- 
lung. 
Seguestration. 
§ 46. Bei Sogquestrationen außerhalb des Concurses sind aus den Einkünften des Rentenzahlung 
Pfandgrundstücks die Renten des Vereins, unbeschadet der öffentlichen Abgaben und ande- 
rer vorangehender dinglicher Lasten und hypothekarischen Schulden, sowie der Sequestra- 
tionskosten, und zwar bei Vermeidung der § 44 gedachten nachtheiligen Folgen des Ver- 
zugs, zu entrichten. 
& 47. Die Hypotheken des Vereins erlöschen außer dem Falle der nothwendigen 
Subhastation nur durch auspvrückliche Cassation, mithin wever von selbst durch Zahlung, 
noch theilweise mit der Amortisation. 
bei Segquestra- 
tionen außer- 
halb des Con- 
curses. 
Hypothekener= 
löschung. 
§ 48. Im Conrturse oder sonst bei erfolgter nothwendiger Suhhastation ist die Rück. Concurse und 
1844.— 
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