Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Hinsichtlich der Höhe der zu erhebenden Zölle, ist der gedachte Bezirk in zwei, durch den 
Leinefluß von einander geschiedene Districte getheilt: 
a.) in den District zwischen der Weser und der Leine, in welchem die Zollerhebung 
nach dem für den Gesammtzollverein gültigen Tarife erfolgt, und 
b.) in den District zwischen der Leine und dem Harze, in welchem ein besonderer Zoll— 
tarif mit geringeren, den Localverhältnissen entsprechenden Sätzen zur Anwendung 
kommt. 
2.) Demgemäß tritt zwischen dem Weser-Leine-Districte und den übrigen Theilen des 
Zollvereins ein völlig freier Verkehr ein. 
3.) Ueber die Verkehrsverhältnisse hinsichtlich des Harz-Leine-Districts finden dagegen 
folgende Bestimmungen Anwendung: 
a.) Die eigenen Erzeugnisse und Fabrikate der Einwohner dieses Districts und der in 
demselben befindlichen Hüttenwerke aller Art werden auf Grund von Ursprungs- 
zeugnissen zollfrei in die übrigen Theile des Zollvereins eingelassen. 
b.) Die aus dem gemeinsamen Auslande in den Harz-Leine-District eingegangenen 
Gegenstände unterliegen, wenn sie demnächst in andere Theile des Zollvereins über- 
gehen, ohne Rücksicht auf die in gedachtem Districte erfolgte Verzollung, dem vollen 
Eingangszolle nach den Sätzen des Vereinsgzolltarifs. 
C.) Alle Gegenstände aus dem freien Verkehre der anderen Theile des Zollvereins gehen 
in den Harz-Leine-District ohne Zollentrichtung ein. 
Zur Begründung dieses zollfreien Eingangs ist in den Fällen, wo der Ueber- 
gang unmittelbar, d. h. über die Grenzen bezüglich am Harze und an der Leine 
stattfindet, der Ausweis durch die zum Transport im Grenzbezirk des anderen Thei- 
les des Zollvereinsgebietes vorgeschriebenen Legitimationsscheine genügend; erfolgt 
der Uebergang nicht unmittelbar, sondern mit Berührung zwischenliegenden Aus- 
landes, so tritt Abfertigung auf Declarationsschein ein. 
Auch können 
d.) fremde unverzollte Waaren aus Packhofsniederlagen in den anderen Theilen des 
Zollvereins nach jenem District abgefertigt werden. 
4.) Im Betreff des Durchgangsverkehrs durch den Harz-Weser-District, ist Folgendes 
bestimmt: 
a.) Gehen unmittelbar vom Auslande Waaren in den Weser-Leine-District ein, welche, 
durch denselben transitirend, das Zollvereinsgebiet nochmals berühren, sei es 
aa.) um auch hier wieder nach dem Auslande durchgeführt zu werden, oder 
bb.) weil sie nach einem Orte in einem anderen Theile des Zollvereinsgebietes 
iihhre vorläufige oder endliche Bestimmung haben; 
so wird in dem Falle
	        
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