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33.) Verordnung,
die thierärztlichen Bezirke betreffend;
vom 23sten Mai 1844.
D. nach den gemachten Erfahrungen die Verwaltung der Veterindr-Polizei in den Be-
zirken der Kreisdirectionen zu Leipzig und Zwickau in dem größeren Umfange der daselbst
bestehenden thierärztlichen Bezirke Schwierigkeiten gefunden hat, so ist eine Vermehrung der
Zahl und eine veränderte Eintheilung dieser thierärztlichen Bezirke für angemessen erachtet
und demnach die Verordnung vom 27 sten August 1838, soweit solche auf die thierärztli-
chen Bezirke sich bezieht, dahin abgeändert worden, daß
im Bezirke der Kreisdirection zu Leipzig
drei thierärztliche Bezirke, als:
einer für den ersten, zweiten, siebenten und achten,
einer für den dritten und vierten und
einer für den fünften, sechsten und neunten Medicinalbezirk;
im Bezirke der Kreisdirection zu Zwickau
vier thierärztliche Bezirke, als:
einer für den ersten, zweiten und dritten,
einer für den vierten, fünften und sechsten,
einer für den siebenten, achten und neunten und
einer für den zehnten, eilften und zwölften Medicinalbezirk
zu bestehen haben.
Diese veränderte Bezirkseintheilung ist im Bezirke der Kreisdirection zu Leipzig bereits
seit dem 1sten Januar d. J. in Kraft getreten, wogegen sie im Bezirke der Kreisdireetion
zu Zwickau erst vom üsten Juli d. J. an zu beginnen hat.
Es haben daher Alle, die es angeht, sich hiernach gebührend zu achten.
Dresden, den 23sten Mai 1844.
Ministerium des Innen.
Nostitz und Jänckendorf.
Demnth.