Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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a) die arsenikhaltigen Farben, wie das unter sehr verschiedenen Namen vorkom— 
mende Schweinfurter oder englische Grün, das Kobaltultramarin, das Mineralgrün oder 
Scheelsche Grün, Rausch= oder Königsgelb und die geringern Smaltesorten; 
b) die kupferhaltigen Farben, wie Grünspan, Braunschweiger Grün und Berggrün, 
Bremergrün, Bergblau;: 
) die bleihaltigen Farben, wie Bleiglätte, Bleiweiß, Mennige, Caßler Gelb, Chrom- 
gelb, Chromorange, Chromroth, Neapelgelb, Oelgrün; 
d) das unechte Blattgold und Blattsilber und die unechten Bronzen; 
ee) das Gummigutt und andere Säfte von drastischen und narkotischen Pflanzen. 
3.) Ebenso ist auf die bunten oder glänzend weiß geglätteten Papiere zu achten, welche 
zu dem Einpacken der gedachten Waaren gebraucht werden, indem sie zum Theil mit schäd- 
lichen Deckfarben bemalt, zum Theil, wie die feinen stark geglätteten Sorten, noch besonders 
mit Bleiweiß behändelt sind. Da bei solchen Papieren, welche auf dem Bruche stark ab- 
blättern, oder auch in Folge ihres festern Anklebens an die Zuckerwaare ein Nachtheil für die 
Gesundheit zu fürchten steht, so ist die Verwendung derselben zu obigem Endzwecke zu ver- 
meiden. 
4.) Bei von auswärts bezogenen Conditorei-, Zuckerbäcker= und Pfefferküchlerwaaren 
wird erwartet, daß der Verkäufer, wenn ihm Färbungen und Bemalungen als ungewöhnlich 
und verdächtig auffallen, die betreffende Waare sofort und vor allem Vertriebe von einem 
Sachpverständigen chemisch untersuchen lassen und hiernach die den gesetzlichen Bestimmungen 
entsprechenden Maaßregeln nehmen werde. 
5.) Die Bezirksärzte haben auf die Beobachtung obiger Vorschriften ihr besonderes 
Augenmerk zu richten, auch zu dem Ende von Zeit zu Zeit eine Untersuchung der Conditoreien, 
Zuckerwaarenfabriken u. s. w. ihres Bezirks in Beziehung auf die Verwendung schädlicher 
Farben zum Bemalen der darin befindlichen Waarenvorräthe zu veranstalten und da nöthig 
das Einschreiten der betreffenden Polizeibehörden zu veranlassen, des Ergebnisses aber bei 
Einreichung der jährlich zu erstattenden Medicinalanzeigen kürzlich zu gedenken. 
Dresden, den 30sten Mai 1844. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. D. Hering. 
— — 
  
’37.) Bekanntmachung, 
die Uebergangsabgaben betreffend; 
vom 1 vten Juni 1844. 
□ 
In Beziehung auf die der Verordnung vom 27 sten December 1841 (Seite 287 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1841) angehörigen Beilagen A und B, worin die Zoll- 
vereinstaaten genannt sind, in welchen von den dort mitgenannten Erzeugnissen anderer Ver-
	        
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