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einsgebiete Uebergangsabgaben erhoben werden, auch der Maaßstab für deren Erhebung und
die Steuersätze angegeben sind, werden die seit dem Erlaß jener Verordnung eingetretenen Ver—
änderungen hierdurch bekannt gemacht.
1.) zu LII III und IV der Beilage A.
Zu den hier genannten Staaten tritt das Herzogthum Braunschweig noch hinzu.
2.) zu III der Beilage A.
In den hier aufgeführten Staaten und in dem hinzugetretenen Herzogthum Braunschweig
wird von Branntwein aus dem Fürstenthum Waldeck die Hälfte der Uebergangsabgabe,
mithin 3 Thaler für die Ohm zu 2 Eimern Sachsisch, erhoben.
3.) zu 1 6 der Beilage B.
Der Betrag der Uebergangsabgabe, welche die freie Stadt Frankfurt vom Bier
erhebt, ist von 40 Kr. auf 1 Fl. für die Frankfurter Ohm erhöht.
4.) zu II 3 der Beilage B.
In der Grafschaft Schaumburg beträgt die Uebergangsabgabe von Branntwein
das Doppelte des in den Kurhessischen Hauptlanden zur Erhebung kommenden Steuersatzes,
mithin 6 Thaler für die Ohm zu 2 Eimern Sachsisch, bei 50 9 Alkohol nach Tralles.
5.) zu II der Beilage B.
In dem Fürstenthum Waldeck werden von Branntwein aus andern Vereinstaa-
ten als Sachsen, Preußen, dem Thüringschen Verein, Braunschweig und der Grafschaft
Schaumburg, 3 Thaler für die Ohm zu 2 Eimern Stchsisch, bei 50 9 Alkohol nach
Tralles, erhoben.
Endlich ist noch das Großherzogthum Hessen hinzuzusetzen, wo, in Folge ein-
getretener Veränderung in der Besteuerung des Branntweins, von diesem eine Uebergangs-
abgabe mit 6 Fl. 8 Kr. für die Großherzoglich Hessische Ohm, bei 50 9 Alkohol nach
Tralles, erhoben wird.
Dresden, am 17ten Juni 1844.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau. Krempe.
—38.) Verordnung,
die Zolltarifsätze für Eisen betreffend;
vom 29sten Juni 1844.
Ir Folge der Vereinigung der Zollvereinstaaten treten, mit Allerhöchster Genehmigung,
1. an die Stelle der Bestimmungen unter der Position 6 litt. a b und c des für die
Jahre 1843, 1844 und 1845 geltenden, mittelst Verordnung vom isten November 1842
bekannt gemachten Vereinszolltarifs folgende veränderte Bestimmungen: