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4. Die vorstehenden Bestimmungen, welche vorläufig nur für die noch übrige Dauer
der laufenden Tarifperiode, mithin bis zu Ende des Jahres 1845, gelten, treten vom
1sten September dieses Jahres ab in Wirksamkeit.
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden und alle Betheiligte zu achten.
Dresden, am 29sten Juni 1844. «
Finanz-Ministerium.
von Zeschau. Krempe.
AM 39.) Verordnung,
die Eingangszollsätze für ausländischen Zucker und Syrup und den Steuersatz
für inländischen Rübenzucker betreffend;
vom 29sten Juni 1844.
In Gemäßheit der Einigung unter den Zollvereinstaaten werden, mit Allerhöchster Geneh—
migung, die Eingangszollsätze für ausländischen Zucker und Syrup und der Steuersatz für
inländischen Rübenzucker vom 1sten September 1844, wo die dafür jetzt bestehenden Tarif-
sätze ablaufen, bis zu dem Isten September 1847, in folgender Weise festgestellt und hier-
durch bekannt gemacht.
I. Von ausländischem Zucker und Syrup ist an Eingangszoll zu erheben
nach dem|' nach dem . ..
l4Thaler-24;Gulden- Für Tara wird vergütet vom
faße Fße Centner Bruttogewicht:
1.) von Zucker: Ablr. Ngr Fl. zr. Pfund
Brod= und Hut-, Kandis-
a) 14 in Fässern mit Dauben von Eichen—
Bruch= oder Lumpen= und und anderm harten Holze.
weißem gestoßenen Zucker, 10' in andern Fässern.
vom Centter0 Kisten.
b) Rohzucker und Farin (Zu- 13 in Fässern mit Dauben von Eichen-
ckermehl), vom Centner. 81 — 141 — und anderm harten Holze.
c) Rohzucker für inländische 10 in andern Fäfsern.
" ohzu „ "1 x ich 16 in Kisten von 8 Centnern und dar-
Siedereien zum Raffiniren, über.
unter den besonders vorzu- 13 in Kisten unter 8 Centnern.
schreibenden Bedingungen 10 in außereuropäischen Rohrgeflechten
(Canassers, Cranjans).
und Controlen, vom Cent- 5 in andern Körben.
(ner 5— 8 45|6 in Ballen.
2.) von Syrup, vom Centner 4 7J1 in Fässern.
1844. 30