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Gesctz und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen,
12 Stück vom Jabte 1844.
* Bekanntmachnng,
den Aufschub der Niederjagd und der Vorhatze im Isten, IIten und IVien amts-
hauptmannschaftlichen Bezirke, sowie in den Schönburgischen Receßherrschaften
betreffend;
vom lsten August 1844.
D. den erstatteten Anzeigen nach im hiesigen Verwaltungsbezirke die Reife der Körner-
früchte noch nicht allenthalben so weit vorgeschritten ist, daß sich — zumal bei der zeither
andauernd nassen und kalten Witterung — die Beendigung der Erndte bis zu dem für den
Aufgang der Niederjagd gesetzlich bestimmten Termine im heurigen Jahre erwarten ließe;
so hat die unterzeichnete Kreisdirection Kraft des ihr von den Königlichen Ministerien des
Innern und der Finanzen durch Verordnung vom 27 ten Mai vorigen Jahres ertheilten
allgemeinen Auftrags beschlossen, den durch das Patent vom 20sten September 1702 auf
den Tag Egidi festgesetzten Anfang der Niederjagd, sowie den Anfang der Vorhatze
für den Bezirk der Isten Amtshauptmannschaft, ingleichen für die Bezirke der Aem-
ter Werdau, Zwickau, inclusive der Herrschaften Wildenfels und Remse und des
Landgerichts Kirchberg, in der IIten Amtshauptmannschaft, sowie für den Amts-
bezirk Plauen in der IVien Amtshauptmannschaft, und für die Schönburgischen
Receßherrschaften
um 14 Tage, dagegen
für die Bezirke des Landgerichts Eibenstock, des Kreisamtes Schwarzenberg und
des Königlichen Gerichts Johanngeorgenstadt in der lIten Amtshauptmannschaft,
sowie für den Bezirk des Amtes Voigtsberg in der IVien Amtshauptmannschaft
um 3 Wochen dergestalt zu verschieben,
daß die Vorhatze erst resp. mit dem usten und 7ten, die Niederjagd aber resp.
mit dem 16öten und 21sten September dieses Jahres zu beginnen habe;
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