Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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über die geschehene Bekanntmachung aufgenommenen Registratur den Acten einverleibt wird, 
nicht beigegeben werden soll. Es kann insbesondere auch der Bescheid in das Protocoll 
über die Verhandlung selbst mit aufgenommen werden, dergestalt, daß er sich an das- 
jenige, was über die Verhandlung zu protocolliren gewesen ist, unmittelbar anschließt. 
Allein die allgemeinen Merkmale und Erfordernisse einer Entscheidung unter streitenden Par- 
theien, wodurch formelles Recht unter denselben hergestellt werden soll, so daß ein Voll- 
streckungsverfahren darauf gegründet werden könne, dürfen auch dem mündlich ertheilten 
Bescheide in ganz geringfügigen Rechtssachen nicht fehlen: es muß demnach der Bescheid 
mit ausdrücklichen, bestimmten Worten enthalten, was unter den streitenden Theilen ent- 
schieden werde, was insonderheit der verurtheilte Beklagte zu geben oder zu leisten, zu thun 
oder zu dulden habe, und wem er zu geben oder zu leisten habe; der Bescheid muß ferner 
in der Kürze die Angabe der Gründe enthalten, mag es auch sein, daß je nach Beschaffen- 
heit des Falles, wie z. B. bei unumwundenem Zugeständnisse der Forderung von Seiten 
des Beklagten, einige wenige Worte hinreichen können, um die Entscheidungsgründe zu er- 
schöpfen; und endlich muß der auf die Verhandlung unter den Partheien folgende Bescheid 
an beide Partheien gerichtet sein und denselben bekannt gemacht werden, und hat der Rich- 
ter nicht, wie bei einer Resolution auf ein einseitiges Anbringen oder bei der in § 18 des 
Gesetzes erwähnten abweisenden Bescheidung des Klägers, sich damit nur an eine Parthei, 
z. B. nur an die Person des Beklagten, der verurtheilt werden soll, zu wenden. 
Fehlt es an den vorstehend bemerkten Erfordernissen, so kann der Mangel nicht etwa 
dadurch ersetzt werden, daß der an eine Parthei gerichteten, unzureichenden Aeußerung des 
Richters im Protocolle der Name einer „Bedeutung in vim decisi“ beigelegt wird, ein 
Ausdruck, welcher ohnehin für sprach= und rechtsunkundige Partheien unverständlich und 
daher zu vermeiden ist. 
Zweckmäßig erscheint es übrigens, den Bescheid, wenn er in das Protocoll über die 
Verhandlung selbst mit ausgenommen wird, doch durch eine Ueberschrift vor dem übrigen 
Inhalte des Protocolls auszuzeichnen. 
Hiernach haben sich die Gerichtsbehörden in vorkommenden Fällen zu achten. 
Dresden, am 6ten August 1844. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
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