Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(207) 
G4S.) Verordnung, 
den Aufschub der Niederjagd im IVien amtshauptmannschaftlichen Bezirke des 
Dresdner Kreisdirectionsbezirks betreffend; 
vom 19ten August 1844. 
D. in Folge einer neuerlichen Anzeige der IVien Amtshauptmannschaft des Dresdner 
Kreisdirectionsbezirks der Aufschub des Aufgangs der niedern Jagd wegen der fortwährend 
ungünstigen Witterung im gesammten Bezirke der gedachten Amtshauptmannschaft, jedoch 
mit Ausnahme der Fluren von Bieberstein und Ober= und Niederreinsberg, sich als noth- 
wendig darstellt; so hat die Königl. Kreisdirection zu Dresden, vermöge des ihr ertheilten 
allgemeinen Auftrags, beschlossen, den auf den Tag Egidi gesetzlich bestimmten Termin für 
den Aufgang der Niederjagd nicht blos in den Fluren der bereits in der Verordnung vom 
16ten dieses Monats benannten Gerichtsbezirke und Ortschaften der IVten Amtshauptmann- 
schaft, sondern hiermit noch im ganzen Umfange des Bezirks der letzteren, jedoch mit 
Ausnahme der Fluren von Bieberstein und Ober= und Niederreinsberg 
um vierzehn Tage 
aufzuschieben und sonach auf den 16ten September a. c. festzustellen, was, unter Bezug- 
nahme auf die unter'm 16ten dieses Monats erlassene Verordnung, den Betheiligten zur 
Beachtung hiermit bekannt gemacht wird. 
Dresden, am 19ten August 1844. 
Königl. Sächsische Kreisdirection. 
D. Merbach. 
Roßberg. 
  
490.) Bekanntmachung, 
die Vorschrift im § 14 der neuen Leihhausordnung für die Stadt Dresden 
betreffend; 
vom 19#ten August 1844. 
In § 14 der unterm 26sten August 1843 neu bestätigten Statuten für das Leihhaus 
zu Dresden (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, 13tes Stück, S. 115) ist 
die Bestimmung enthalten, daß von den nach der Verfallzeit, jedoch vor dem Tage, wo 
der Auctionscatalog zum Druck befördert wird, eingelösten Pfändern, wenn der Schätzungs- 
werth derselben unter und bis mit drei Thalern beträgt, keine Auctionsgebühren genom- 
men werden sollen. 
Gegen diese Bestimmung ist von dem Stadtrathe zu Dresden, beziehendlich im Ein- 
verständnisse mit den Stadtverordneten, um deswillen Vorstellung geschehen, weil dieselbe
	        
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