Namen.
Zweck.
Sitz
und Gerichts-
stand.
Statuten.
Garantie.
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Statuten
der landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische
Markgrafthum Oberlausitz.
Erster Abschnitt.
Von dem Namen, Zweck, Sitz, Gerichtsstand und den Statuten
der Bank.
& 1. Die „landständische Hypothekenbank des Markgrafthums Oberlausitz“ ist ein von
den Ständen des Landkreises aus eigenen Mitteln gebildetes Institut, mithin Eigenthum
derselben und wird vom Staate anerkannt.
& 2. Der Zweck der Bank ist.
a) dem Grundbesitzer Darlehne zu niedrigem Zinsfuße und mit geringen Kosten
zu gewähren,
b) den Zinsfuß gegen Schwankungen möglichst zu sichern, und
) die Tilgung der Schuld durch Annahme von Abschlagszahlungen in kleineren
Beträgen zu erleichtern.
§ 3. Die Bank hat ihren Sitz in der Provinzialhauptstadt Budissin und ihren Ge-
richtsstand vor dasigem Königl. Landgerichte. Alle die Angelegenheiten der Bank betref-
fenden Eingaben sind an
„das Directorium der landständischen Hypothekenbank des Markgrafthums Ober-
lausitz zu Budissin“
portofrei zu richten.
#& 4. Vorliegende Statuten, an welchen ohne Genehmigung der Staatsregierung nichts
geändert werden darf, enthalten vornehmlich nur Grundbestimmungen.
Die weitere Ausführung und Entwickelung derselben, sowie die Aufstellung der nöthi-
gen Formulare, soweit sie nicht gegenwärtigem Statute beigefügt sind, erfolgt in einem
Regulative, welches jedoch nichts enthalten darf, was den Statuten zuwiderliefe, und, be-
vor es in Kraft tritt, der Regierung zur Genehmigung vorzulegen ist.
Zweiter Abschnitt.
Von der Garantie der Bank und deren Wirksamkeit und Rechts-
verhältnissen im Allgemeinen.
§5. Die Bank wird von der gesammten Corporation der Stände des Landkreises ga-