Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(220) 
Fünfter Abschnitt. 
Von den Rechten und Verbindlichkeiten der Schuldner der Bank. 
Umfang der & 52. Die der Bank zu gewährende Hypothek kann niemals blos auf einzelne ideelle 
Hypothek. Antheile eines oder mehrer Miteigenthümer bestellt werden, sondern hat sich stets auf das 
ganze Grundstück und alle seine Theile und Zubehbrungen zu erstrecken. 
Form der § 53. Ist Jemandem nach erfolgter Werths= und Sicherheitsermittelung Credit bei 
gcner der Bank eröffnet worden, so hat er vor Ausreichung eines Darlehns eine Schuld= und 
gen. Pfandverschreibung nach Höhe des ihm überhaupt bewilligten Credits nach dem von der 
Bank mitgetheilten Formulare auszustellen, die Schuld= und Pfandverschreibung bei der 
Bank einzureichen und dabei zugleich die erfolgte Eintragung der Hypothek nach Höhe je- 
ner Summe in dem Grund= und Hypothekenbuche nachzuweisen. 
Cessionen. § 54. Ist das Darlehn zu Abzahlung bereits bestehender Hypothekenschulden be- 
stimmt, so hat der Schuldner vor Ausreichung des Darlehns die Hypothekenurkunden, mit 
der Cession des Gläubigers der nach einem ihm mitzutheilenden Schema auszustellenden Ag- 
nition des Schuldners und der Beurkundung der bei der Hypothekenbehörde nach gesetzlicher 
Vorschrift erfolgten Uebertragung der Hypothek auf die Hypothekenbank versehen, einzureichen. 
Reverse der § 55. Es kann die Bank auf Antrag des Schuldners dem Gläubiger, falls dieser 
Bank. die Cession vor Empfang der Valuta nicht leisten wollte, einen Revers dahin ertheilen, 
daß sie das für die cedirte Summe auszureichende Darlehn an den Gläubiger oder erst 
dann an den Schuldner aushändigen werde, wenn derselbe die Befriedigung des Gläubigers 
nachgewiesen haben wird. 
Gewährung des §56. Wienn alle Bedingungen des Darlehns von dem Schuldner erfüllt sind, so 
arbe d— wird demselben das bewilligte Darlehn in landschaftlichen Pfandbriefen nach deren Nenn— 
kehfeson werthe und mit den dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheinen, beziehendlich unter Ver- 
gütung der Stückzinsen, ausgeantwortet. 
b) durch Baar- § 57. Sollte wegen cedirter Hypotheken zu Deckung der zurückgezahlten Summe die 
zahlung. Gewährung des Darlehns in baarem Gelde erforderlich sein, oder sonst gewünscht werden, 
und nach dem Ermessen des Directoriums thunlich und unbedenklich erscheinen, so kann die 
Bank gegen die ihr anheimfallenden Pfandbriefe und Vergütung der Coursdifferenz, des Dis- 
conto u. s. w. Baarzahlung eintreten lassen. 
Protocoll dar- * 58. Ueber, die Gewährung des Darlehns ist in beiden Fällen (66 56, 57) ein 
über. Protocoll, welches insbesondere auch die Nummern und den Betrag der in Frage stehenden 
Pfandbriefe enthalten muß, von dem Syndicus der Bank aufzunehmen und von einem der 
Directoren und dem Schuldner mit zu unterzeichnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.