Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Mitgliederzahl. 
Wahl. 
Befähigung. 
Annahme der 
Wahl. 
Amtsdauer. 
Austritt. 
Vacanzen. 
Unentgeldliche 
Amtsführung. 
(.254 ) 
# 55. Der Ausschuß besteht aus achtzehn Personen. 
# 56. Von diesen werden zwölf durch die in den regelmäßigen Generalversammlungen 
stimmenden Mitglieder der Actiengesellschaft, mit Ausschluß der Directoren und des § 72 
genannten Stellvertreters (§J 50 b, 51), die übrigen sechs aber durch den Ausschuß selbst 
gewählt. 
Lehnt ein von der Generalversammlung Gewählter die auf ihn gefallene Wahl ab oder 
ergiebt sich nach der Wahl und deren Annahme, jevoch vor Antritt des Amtes, ein die Be- 
fähigung dazu aufhebender Grund, so rückt derjenige ein, welcher nach ihm die meisten 
Stimmen hatte. 
& 57. Ausschußmitglieder können nicht sein: 
a) diejenigen, welche fallirt oder mit ihren Gläubigern accordirt haben, so lange der 
letztern vollständige Befriedigung nicht nachgewiesen ist; 
b) Individuen, welche eine entehrende Strafe erlitten haben oder sonst nach dem Er- 
messen des Ausschusses zur Führung eines solchen Amtes für unfähig erklärt werden: 
I) Personen, welche mit der Gesellschaft in einem directen, nach der Entscheidung des 
Ausschusses die Befähigung aufhebenden Contractsverhältnisse stehen; 
4) Directoren und Beamte der Gesellschaft. 
#58. Wer die auf ihn gefallene Wahl annimmt, hat vor Antritt seines Amtes eine 
Actie unter Zurückbehaltung der Dividendenscheine bei der Haupteasse niederzulegen, um 
die ihm zu der gedachten Function nöthige Eigenschaft als Actionär zu constatiren. 
* 59. Alljährlich zu Ende des Monats Juni legen drei Ausschußmitglieder und 
zwar zwei der von der Generalversammlung erwählten und eines der von dem Ausschusse 
ernannten ihre Stellen nieder. Die Reihenfolge des Austritts bestimmt bei den Erstgewähl- 
ten das Loos, später das Alter der Amtsführung. — Die Ausgetretenen sind sofort wie- 
der wählbar. 
§ 60. Während der Amtsdauer kann jedes Ausschußmitglied, wenn dasselbe zwei 
Monate vorher dem Vorsitzenden des Ausschusses hiervon schriftliche Anzeige gemacht hat, 
sein Amt niederlegen. 
61. Einzelne Vacanzen, welche im Laufe des Jahres durch Todesfälle, durch den 
Eintritt einer der im § 57 aufgezählten Behinderungsgründe oder durch den freiwilligen 
Rücktritt eintreten, werden durch den Ausschuß selbst ergänzt, falls er es nicht vorziehen 
sollte, bei dem Austritte solcher Mitglieder, welche durch die Generalversammlung gewählr 
worden sind, die Wahl bis zur nächsten Generalversammlung zu verschieben. 
Die in solchen Fällen neugewählten Ausschußmitglieder treten rücksichtlich der Amts- 
dauer an die Stelle derjenigen, für welche sie gewählt worden sfind. 
sfa662. Die Ausschußmitglieder verwalten ihre Aemter unentgeldlich.
	        
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