Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Andererseits wird der Gesellschaft für den Bau der Flügelbahn der Vorzug vor andern 
Unternehmern zugesichert. Die Art und Weise der Beschaffung der dazu erforderlichen 
Geldmittel ist Gegenstand künftiger Beschlußfassung. 
Die Staatsregierung wird jedoch die Actiengesellschaft ihrer Verbindlichkeit zur Erbau- 
ung der Flügelbahn dann für enthoben ansehen, wenn sich aus den demnächst anzustellen- 
den technischen Untersuchungen und Veranschlagungen ergeben sollte, daß zum Bau einer 
Pferdebahn von Löbau nach Zittau einschließlich aller Zubehörungen ein, zum dritten Theile 
vom Staate zu deckendes, Anlagecapital von mehr als höchstens 600,000 Thaler erfor- 
derlich sei, insofern nicht bei sich herausstellendem größern Bedürfnisse wegen des Mehrbe- 
trags eine Ausgleichung Seiten der Staatsregierung stattfindet. 
§ 11. Die auf die technische und sonstige Vorbereitung des Unternehmens in dem 

 gedachten Umfange aus der Staatscasse verwendeten und noch zu verwendenden Ko- 
sten sind als ein der Actiengesellschaft gemachter Vorschuß zu betrachten und an den von 
der Staatscasse zum Actiencapitale zu leistenden Zahlungen zu kürzen. 
12. Der Bahntarif und der Fahrplan, sowie jede Abänderung derselben unterlie- 
gen der Genehmigung der Staatsregierung. 
Ueber das Verhältniß des Sächsisch-Schlesischen Eisenbahnunternehmens zum Staate 
in allen andern, als den vorstehend gedachten Beziehungen, wohin namentlich auch die 
Benutzung der Bahn für Militärtransporte gehört, wird unter entsprechender Berücksichti- 
gung des mit der Königl. Preußischen Regierung wegen der Eisenbahn von Breslau nach 
Dresden bestehenden und für die Sächsisch-Schlesische Eisenbahngesellschaft allenthalben ver- 
bindlichen Staatsvertrags durch das nach erfolgter definitiver Constituirung der Gesellschaft 
auszufertigende Concessionsdecret Bestimmung getroffen werden. 
Die der Postanstalt für die theilweise Ueberlassung des Postregals an die Eisenbahn- 
gesellschaft von letzterer zu gewährende Entschädigung soll nach den nämlichen Grundsätzen 
bemessen werden, welche in dem unter dem 6ten Juni dieses Jahres publicirten Conces- 
sionsdecrete für die Sächsisch-Bayersche Eisenbahn Anwendung gefunden haben. 
Da ferner die Königl. Preußische Regierung sich bei Abschluß des Vertrags das Recht 
vorbehalten hat, die innerhalb ihres Staatsgebiets gelegene Bahnstrecke von der Landes- 
grenze bis Görlitz nebst allem zu der Bahn selbst zu rechnenden Zubehör nach Verlauf 
von 30 Jahren nach Eröffnung der Bahn in Folge einer mindestens 2 Jahre vorher zu 
machenden Ankündigung jederzeit, gegen Erstattung des Anlagecapitals, zu erwerben, mit 
der weiteren Bestimmung, daß, insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn 
gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert hätte, von dem ursprünglichen 
Anlagecapitale nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden Procentsatze ein dem der- 
maligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden soll, so hat sich die Gesellschaft 
diesem Rückkaufsrechte in der stipulirten Maaße zu unterwerfen.
	        
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