Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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13. Die innere Organisation des Actienvereins ist Sache des demnächst zu ent- 
werfenden und vorzulegenden Gesellschaftsstatuts. Es wird jedoch in dieser Hinsicht im 
Voraus bestimmt: 
a) die Leitung der Gesellschaftsangelegenheiten wird einem aus 3 Mitgliedern und ei- 
nem Stellvertreter bestehenden Directorio übertragen, welches seinen Sitz in Dres- 
den oder Bautzen zu nehmen hat. 
b) Die Staatsregierung ernennt unabhängig von der Gesellschaft ein Mitglied des 
Directorii. Die übrigen Mitglieder und der Stellvertreter werden von dem Ge- 
sellschaftsausschusse statutenmäßig gewählt. 
c) Als Organ für die Beziehungen der Staatsregierung zur Actiengesellschaft wird ein 
4) 
Regierungscommissar bestellt. Derselbe hat nächst seiner statutenmäßigen Stellung, 
dem Gesellschaftsausschusse und der Generalversammlung gegenüber, insbesondere 
auch das Recht, von den Verhandlungen des Directori# fortwährende Kenntniß zu 
nehmen und die Ausführung solcher Beschlüsse, gegen die ihm. im Interesse der 
Staatsregierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken beigehen, bis 
auf Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch zu verhindern. 
Der Oberingenieur der Bahn, nicht minder der nach Vollendung des Baues mit der 
technischen Oberaufsicht über die Bahn und der Leitung des Betriebs zu beauftra- 
gende Beamte werden vom Directorio ernannt, sind aber der Staatsregierung zur 
Bestätigung zu präsentiren, sowie sich dieselbe auch die Prüfung und Genehmi- 
gung der Anstellungsbedingungen vorbehält. 
Der Staat übt das wegen seines Antheils am Aerriencapitale in den Generalver- 
sammlungen ihm zukommende Stimmrecht durch einen besondern Bevollmächtigten 
aus, welchem in jeder Generalversammlung eine dem dritten Theile der von den 
gegenwärtigen Actiondren geführten Stimmenzahl gleiche Zahl an Stimmen zusteht, 
so daß er jederzeit ein Viertheil sämmtlicher Stimmen in der Generalversammlung 
vertritt. 
1)Von dem nach Gewährung einer Dividende von. 483 für das gesammte Actiencapi-= 
tal (§& 2, 3) sich ergebenden Reinertrage ist die Hälfte bis zum Betrage eines 
halben Procents zu Ansammlung eines Reservefonds zurückzulegen. Dieser Bei- 
trag kann durch Beschluß des Directorii und Gesellschaftsausschusses, mit Zustim- 
mung der Regierung, bis auf 186 erhöht werden. Der Bestand des Reservefonds 
soll sich jedoch nicht höher als 520 des Actiencapitals belaufen. 
Dresden, den 20sten September 1843. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf.
	        
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