Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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I esetz und Verord nungs b lall 
für das Königreich Sachsen, 
16t#es Stück vom Jahre 1844. 
    
  
  
  
  
  
  
  
33.) Verordnung, 
die Gerichtsbarkeit auf den öffentlichen Flüssen, Landstraßen und Chausseen 
betreffend; 
vom öten September 1844. 
Es hat sich über die Ausübung der Gerichtsbarkeit auf den öffentlichen Flüssen, Land- 
straßen und Chausseen eine Verschiedenheit der Ansichten insofern ergeben, als einige wegen 
dieser Gerichtsbarkeit die Obrigkeiten, denen die Jurisdiction an den Ufern oder auf den 
anstoßenden Fluren zusteht, andere deshalb ausschließend die Königl. Justizämter für com- 
petent halten, indem für die erstere Ansicht das gleiche Verhältniß zwischen den öffentlichen 
Flüssen und Straßen angeführt, zu Begründung der letztern aber auf die Vorschriften des 
Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände vom 2 Ssten Januar 1835, § 19 und 21 (Ge- 
setz= und Verordnungsblatt Seite 78 und 79) Beziehung genommen wird. 
Während nun die Gerichtsbarkeit auf den öffentlichen Flüssen von jeher die Bezirks- 
ämter in Gemäßheit des Rescripts vom 7ten December 1563 und des Befehls von dem- 
selben Tage (C. A. Tom. I. pag. 5 und 745) ausgeübt haben, ist auf den öffentlichen 
Straßen früher nur die Criminalgerichtsbarkeit wegen gewisser Verbrechen den landesherrli- 
chen Gerichten vorbehalten gewesen, diese reservirte specielle Jurisdiction aber durch die Vor- 
schrift § 8 der Verordnung über den Gerichtsstand in Criminalsachen vom 7vten Februar 
1820 (Gesetzsammlung Seite 11), welche für die Oberlausitz durch die Verordnung der 
Oberamtsregierung vom 20sten März 1822, Abschnitt I. (Gesetzsammlung Seite 222) 
ebenfalls Gültigkeit erhalten, wieder aufgehoben worden. 
Hierin hat auch die neuere Gesetzgebung etwas nicht geändert, da die Bestimmungen in 
dem Gesetze C. vom 28sten Januar 1835, 9§ 19 und 21 über den Gerichtsstand der 
von der Patrimonialjurisdiction ausgenommenen Immobilien auf bffentliche Flüsse und 
Straßen nicht mit zu beziehen sind, sondern, was die fiscalischen Grundstücke betrifft, ledig- 
lich auf die in patrimonio des Staats befindlichen Güter, im Gegensatze zu den rücksichtlich 
ihres allgemeinen Gebrauchs dem Privateigenthume entzogenen Immobilien, Anwendung leiden. 
1844. 42
	        
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