Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Wie daher die Jurisdiction auf öffentlichen Flüssen, sofern sie nicht von Patrimonial= 
gerichten in einzelnen Fällen durch besondere Rechtstitek erwotben worden, den Königl. Be- 
zirksämtern noch jetzt zusteht, so ist dieser Grundsatz auf öffentliche Landstraßen, in Hin- 
sicht deren es vielmehr bei dem in der Verordnung vom 7ten Februar 1820, §& 8 festge- 
stellten Principe ferner bewendet, nicht in analoge Anwendung zu bringen. 
Damit hierunter durchgängig gleiche Grundsätze beobachtet werden, wird solches mit 
Genehmigung Sr. Majestät des Könfgs vom Justizministerium nach der in dem Gesetze C., vom 
2 Ssten Janugar 1835, & 27 getroffenen Bestimmung hierdurch zur allgemeinen Nachach- 
tung bekannt gemacht. 
Dresden, den öten September 1844. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
  
ItA4.) Verordunung, 
die Hinzuschlagung walzender Grundstücke zu geschlossenen Gütern bei Anlegung 
der Grund= und Hypothekenbücher betreffend; 
vom 13ten September 1844. 
Nh s60 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen 
betreffend, vom 6ten November 1843, ist dem Besitzer eines Grungstücks, welches nicht 
schon Zubehörung eines andern ihm zugehörigen Grundstücks ist, freigestellt, dasselbe zu die- 
sem andern Grundstücke hinzuzuschlagen und als Zubehörung des letztern in das Grund- 
und Hypothekenbuch eintragen zu lassen, dafern nicht eine der in § 61 bemerkten Ausnah- 
men und Beschränkungen eintritt, und diese Bestimmung giebt passende Gelegenheit, daß 
gleich bei Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher dergleichen einzelne, (sogenannte 
walzende) Grundstücke zu einem geschlossenen Gute hinzugeschlagen und unter den Zubehö- 
rungen desselben nach § 169 des angeführten Gesetzes in das Grund= und Hypothekenbuck 
eingetragen, auf diese Weise aber, zu großer Bequemlichkeit und Kostenersparniß bei künf- 
tigen Veräußerungen und Verpfändungen, größere Gutskörper gebildet werden können. 
Wie dem Justizministerium angezeigt worden ist, tragen jedoch viele Grundstücksbesitzer, 
welche sich in dem Falle befänden, hiervon Gebrauch machen zu können, Scheu, es zu thun, 
weil sie in der Meinung stehen, daß sie, wenn sie die walzenden Grundstücke, die sie neben 
ihren Gütern besitzen, zu Zubehörungen der letztern machten und als solche mit auf deren
	        
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