(279 )
Hauptzollamte Schan dau und den Hauptsteuerämtern Pirna, Dresden und Meißen
innerhalb der für diesen Zweck noch zu bestimmenden Elbstrecken, deren Grenzen durch auf—
gerichtete Tafeln bezeichnet werden sollen, übertragen.
85.
In Ansehung der wegen schifffahrts- und strompolizeilicher Vergehungen von genann—
ten Hauptämtern zu führenden Untersuchungen und des dabei zu beobachtenden Verfahrens,
ist den Bestimmungen des Gesetzes vom 27sten December 1833 (Ges. und Verordn. Samml.
v. J. 1833, 37 stes Stück, Nr. 73, Seite 513) und des Erläuterungsgesetzes vom 14ten
December 1837 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1837, 13tes Stück, Nr. 57,
Seite 178) jedoch mit der Beschränkung nachzugehen, daß in dergleichen Polizeistrafsachen
die Appellation an die höhere Justizjbehörde unstatthaft, solche vielmehr vorkommenden Falls
als Recurs an die höhere Verwaltungsbehörde, und zwar in schifffahrts= und strompolizei-
lichen Angelegenheiten an die Zoll= und Steuerdirection und in den § 4 erwähnten, ge-
meinpolizeiliche Ercesse betreffenden, Untersuchungssachen an die Kreisdirection zu Dresden an-
zusehen und zu behandeln ist. In Fällen der letzteren Art haben demnach die Elbzollgerichte
an genannte Kreisdireetion zu berichten, von derselben Verordnungen anzunehmen und solche
zu befolgen.
86.
Was dagegen die Cognition und Entscheidung der oben in § 4 bezeichneten, einen
civilrechtlichen Character an sich tragenden Streitigkeiten zwischen den dort benannten Per-
sonen betrifft, so haben sich die Elbzollgerichte auf vorgängiges Anrufen von Seite des
Klägers und dafern die streitenden Partheien in ihrem Gerichtsbezirke anwesend sind der-
selben zu unterziehen.
87.
Wenn die in Anspruch zu nehmende Parthei aus einem oder mehreren Inländern be—
steht, so soll dem Kläger die Wahl zwischen dem Elbzollgerichte oder der ordentlichen Civil—
gerichtsobrigkeit freistehen.
88.
Nicht minder hat, wenn in einem Falle rücksichtlich eines in Anspruch zu nehmenden
Ausländers ein besonderer Gerichtsstand — Forum speciale — bei einem anderen inlän-
dischen Gerichte begründet ist, der Kläger die Wahl zwischen dem Elbzollgerichte und diesem
anderen inländischen Gerichte.
69.
Sind beide Partheien Inländer, so ist die Competenz des Elbzollgerichts in dergleichen
Angelegenheiten vom beiderseitigen Einverstänonisse der ersteren, daß die streitige Sache der
Entscheidung des letzteren unterworfen werden solle, abhängig.
44
Zu §9 48 der
Additionalacte.