Zu § 59 der
Additionalacte.
( 280 )
10.
Betreffen die solchergestalt bei den Elbzollgerichten zu verhandelnden Streitigkeiten ge-
dachter Art nur geringfügige oder ganz geringfügige Forderungen, so haben diese Behörden
rücksichtlich des Verfahrens beziehendlich die Bestimmungen des Mandats vom 2 sten No-
vember 1753 (C. A. C. I. Tom. I. S. 383 fg.), die Abstellung processualischer Weit-
läuftigkeiten in geringfügigen Rechtssachen betreffend, und des Gesetzes vom 16ten Mai 1839
(Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1839, 12tes Stück, Nr. 45, Seite 144 fg.), das
gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche betreffend, in Ob-
acht zu nehmen.
Das in dem Mandate vom 2 Ssten November 1753 vorgeschriebene abgekürzte Verfah-
ren soll auch dann überall befolgt werden, wenn zwar der Anspruch die darin festgesetzten
Werthsgrenzen überschreitet, der Beklagte aber ein Ausländer ist.
Wäre dagegen Beklagter ein Inländer, so beschränkt sich bei größeren, zur Ausführung
im ordentlichen Processe geeigneten Forderungen die Amtsthätigkeit der Elbzollgerichte auf
die Gütepflegung unter den Partheien und auf eventuelle Vermittelung eines nach § 45
gedachten Gesetzes vom 16ten Mai 1839 zulässigen Compromisses zur Verhandlung der
Sache vor dem Elbzollgerichte unter Beobachtung der Bestimmungen nurerwähnten Gesetzes.
Kommt aber weder ein gütlicher Vergleich noch ein derartiges Compromiß zu Stande, so
hat das Elbzollgericht die Partheien an die ordentliche Civilgerichtsobrigkeit des inländischen
Beklagten zu verweisen und sich mit der Sache nicht weiter zu befassen.
II.
Bei Appellationen gegen die Entscheidungen oder gegen das Verfahren der Elbzollgerichte
in dergleichen Rechtsstreitigkeiten ist den einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes über die
höheren Justizbehörden 2c. vom 2 Ssten Januar 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J.
1835, Ztes Stück, Nr. 18, S. 62 fg.) und der Ausführungsverordnung vom 2ssten
März 1835 (a. a. O. S. 212 fg.), sowie beziehendlich den Bestimmungen des angeführ-
ten Gesetzes vom 1 öten Mai 1839 nachzugehen. Die Entscheidung auf solche Appellationen
steht dem Appellationsgerichte zu Dresden zu.
Die Elbzollgerichte haben daher an diese Behörde solchenfalls Bericht zu erstatten, von
derselben Verordnungen zu empfangen und letztere zu befolgen.
12.
Der im § 59 der Additionalacte auf den 1sten October 1844 festgesetzte Eintritts-
termin der Wirksamkeit obenerwähnter Verträge ist, vermöge späterer Uebereinkunft, auf
den ersten Januar 1845
verlängert worden. Dagegen sind die in § 3 dieser Verordnung erwähnten Begünftigungen
beim Brunshauser Zoll schon mit dem isten October dieses Jahres zur Anwendung ge-