Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(XIII.) 
tes begriffenen Elbzoll= oder Elbschifffahrts-Polizeibeamten begehen und nicht etwa 
einen criminellen Charakter an sich tragen, nebst der Entscheidung über die in 
allen diesen Fällen etwa zu leistende Entschädigung. 
2.) die Untersuchung und Entscheidung von Streitigkeiten 
a) über Betrag und Zahlung der Lootsengebühren, 
b) zwischen Schiffsführern und Passagieren über Preis und sonstige Bedingungen und 
Verhältnisse des Transports, 
I) zwischen den Eignern und Führern, den Dienstleuten und Zugknechten der Strom- 
fahrzeuge über ihre Dienst= und Lohn-Verhältnisse. 
Außer den im Art. XXVI. unter a. erwähnten Fällen der freiwilligen Unterwerfung 
soll das elbzollrichterliche Verfahren auch dann nicht eintreten, wenn der Angeschuldigte 
nach der besonderen Gesetzgebung des betreffenden Staats durch Anrufung der höheren Ver- 
waltungsbehörde auf den gerichtlichen Weg verzichtet hat. 
§ 48. Jedes Elbzollgericht ist berechtigt und verpflichtet, die ihm zugewiesenen Gegen- 
stände, ohne Unterschied des Wohnorts der Betheiligten und des Landes oder Orts wo die 
Vergehen begangen oder die Streitigkeiten entstanden sind, und ohne Rücksicht auf etwaige 
privilegirte Gerichtsstände, zur Untersuchung zu ziehen und zu entscheiden, insofern 
1.) was die Zollvergehen betrifft, diese in seinem Gerichtsbezirke entdeckt oder die Ge- 
genstände derselben bei Fortsetzung der Fahrt, während welcher das Vergehen be- 
gangen ist, in seinem Gerichtsbezirke bei Anbringung der Denunciation betroffen 
werden, 
2.) die elbschifffahrts= und strompolizeilichen Vergehen während der Anwesenheit der 
Thäter in seinem Gerichtsbezirke entdeckt oder solche gegen Führer, Mannschaft oder 
Passagiere eines innerhalb seines Gerichtsbezirks auf der Fahrt begriffenen Elbschiffs 
bei ihm zuerst zur Anzeige gebracht werden, und 
3.) was die im Art. XXVI. unter d. und e. der Elbschifffahrts-Acte und im § 47 
unter 2. dieser Additional-Acte bezeichneten Streitigkeiten betrifft, die streitenden 
Parteien in seinem Gerichtsbezirke anwesend sind und wenigstens Eine derselben 
seine Amtsthätigkeit wegen eines derartigen Anspruchs auruft. 
llebrigens kann jeder Uferstaat zur Untersuchung der strom= und schifffahrtspolizeilichen 
Vergehungen neben den Elbzollgerichten oder statt derselben auch andere Behörden bestellen. 
*49. Das Verfahren bei den Elbzollgerichten soll möglichst kurz und summarisch sein. 
Bei Untersuchung der elbschifffahrts= und strompolizeilichen und Zollvergehen findet in 
der Regel persönliches mündliches Verhör der Angeschuldigten Statt. Das Elbzollgericht 
soll jedoch, falls nicht etwa die Anhaltung von Schiffen und Ladungsgegenständen zur Con- 
statirung des Vergehens erforderlich ist, den Angeschuldigten gegen vollständige Sicherheits- 
leistung für Zoll, Strafen, etwaige Schäden und Kosten die Fortsetzung der Elbfahrt ge- 
statten. Der Angeschuldigte hat indessen vorher, behuf der weiteren Verhandlungen, einen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.