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hat dann über die angebrachte Beschwerde zu cognosciren und das nach Beschaffenheit der
Sache Erforderliche zu beschließen. Solchemnach ist, wenn eine Appellation an das Ober-
appellationsgericht gegen eine Entscheidung zweiter oder dritter Instanz vom Unterrichter für
unzulässig erklärt und demzufolge die Berichtserstattung versagt wird, eine darüber zu füh-
rende Beschwerde bei dem Oberappellationsgerichte anzubringen.
2. Erachtet ein Untergericht eine Appellation an das Oberappellationsgericht gegen
eine Entscheidung zweiter oder beziehendlich dritter Instanz für zulässig und erstattet darauf
nach § 24 oder § 30 oder beziehendlich nach § 26 des angeführten Gesetzes Bericht an
das Appellationsgericht, so hat letzteres über die Zulässigkeit der Appellation nicht zu cog-
nosciren, sondern die Sache an das Oberappellationsgericht abzugeben und diesem die Ent-
schließung über die Zulässigkeit zu überlassen.
Z. Besondere Beschwerdeführungen oder Appellationen des Appellaten darüber, daß
das Gericht eine Appellation des Gegners für zulässig und zur Berichtserstattung geeignet
ansieht, finden nicht Statt, es ist aber dem Appellaten unbenommen, bei Appellationen ge-
gen Erkenntnisse in der ihm nach § 26 des Mandats vom 13ten März 1822 zustehenden
Refutationsschrift, oder bei Appellationen gegen das Verfahren in einer besondern Eingabe,
die Gründe vorzustellen, aus denen er die vom Gegner eingewendete Appellation für un-
zulässig hält.
In Gemäßheit § 43 des im Eingange genannten Gesetzes wird diese Entscheidung
hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 1 lten Januar 1844.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
2.) Geset,
einige provisorische Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse betreffend;
vom öten Februar 1844.
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Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
finden Uns bewogen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes zu verordnen:
1. Von dem Zeitpuncte an, mit welchem gegenwärtiges Gesetz in Kraft tritt, sollen
Schriften, welche über zwanzig Bogen im Drucke stark sind, der Censur nicht mehr unter-
worfen sein. Nur insofern dergleichen Schriften in Heften oder Abtheilungen ausgegeben