NXVI)
Position.
Gegenstände.
Brutto-
(Zoll-)
Gewicht.
S (. 74.
1
5.)
0.)
7.) Gehen andere, in Vorstehendem nicht bezeichnete, Nutzhölzer
in runder oder gewöhnlicher Scheitform ein, so sind dieselben
ebenso, wie vorher unter 5 und 6 bestimmt, zu behandeln,
und ist deren Gewicht, je nachdem solche zur harten oder wei-
Werden Kahn= und Schiffsladungen unbearbeiteter Nutzhölzer,
Stangen 2c. so wie Brennhölzer im Ganzen cubisch vermessen,
so ist der sich ergebende Cubikinhalt, wegen der leeren Zwi-
schenrdume
a.) bei Bau= und anderem Nutzholze mit 25 Prozent,
b.) rauhem Brennholze 334
C.) Band= und Zweigholze 50
d.) „ Wellen und Reißigbunden 60
zu rabattiren;
Ist ferner rauhes Kloben= oder Scheitholz in Faden, Haufen,
Klaftern 2c. abgesondert und so aufgestellt, daß es cubisch
vermessen werden kann, so sind von jedem 100 Cubikfuß zu
rabattiren:
vom
440%6 füßigen
Schier= oder Nutzholze 2
Brennholze in unebenen Kloben
Stangen 4
Zacken oder
Zweigeen4448 52s56|0
1 —
333587
2
5
9
0 46|4952
3
61
1
3
e
chen Holzart gehören, mit 1 Zollcentner für jede 2 oder 3
Preuß. Cubikfuß festzustellen.
Dachschindeln, à Schock
Zaunpfähle, wie Stangen.
(Holzborke und Sägespäne, s. unter F.)
D.
Kohlen und anderes Brennmaterial.
Braunkohlen, die 10 (Rheinl. oder) Preuß. Cubikfuß
2830|32 Gubikfuß;
–—-.. — A
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