Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

NXVI) 
  
  
Position. 
Gegenstände. 
Brutto- 
(Zoll-) 
Gewicht. 
S (. 74. 
  
1 
  
5.) 
0.) 
7.) Gehen andere, in Vorstehendem nicht bezeichnete, Nutzhölzer 
in runder oder gewöhnlicher Scheitform ein, so sind dieselben 
ebenso, wie vorher unter 5 und 6 bestimmt, zu behandeln, 
und ist deren Gewicht, je nachdem solche zur harten oder wei- 
Werden Kahn= und Schiffsladungen unbearbeiteter Nutzhölzer, 
Stangen 2c. so wie Brennhölzer im Ganzen cubisch vermessen, 
so ist der sich ergebende Cubikinhalt, wegen der leeren Zwi- 
schenrdume 
a.) bei Bau= und anderem Nutzholze mit 25 Prozent, 
b.) rauhem Brennholze 334 
C.) Band= und Zweigholze 50 
d.) „ Wellen und Reißigbunden 60 
zu rabattiren; 
Ist ferner rauhes Kloben= oder Scheitholz in Faden, Haufen, 
Klaftern 2c. abgesondert und so aufgestellt, daß es cubisch 
vermessen werden kann, so sind von jedem 100 Cubikfuß zu 
rabattiren: 
  
vom 
440%6 füßigen 
  
Schier= oder Nutzholze 2 
Brennholze in unebenen Kloben 
Stangen 4 
Zacken oder 
Zweigeen4448 52s56|0 
1 — 
333587 
2 
5 
9 
0 46|4952 
3 
61 
1 
3 
e 
  
  
  
  
  
chen Holzart gehören, mit 1 Zollcentner für jede 2 oder 3 
Preuß. Cubikfuß festzustellen. 
Dachschindeln, à Schock 
Zaunpfähle, wie Stangen. 
(Holzborke und Sägespäne, s. unter F.) 
D. 
Kohlen und anderes Brennmaterial. 
Braunkohlen, die 10 (Rheinl. oder) Preuß. Cubikfuß 
2830|32 Gubikfuß; 
  
  
–—-.. — A 
  
  
  
— 68 
  
 
	        
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