fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

ioß 1861. 
XXVI. Bekanntmachung 
der Fürstlichen Regierung vom 24. Juli 1861, die Ertheilung eines Privilegiums 
für den Fabrikencommissarius Johann Gottfelen Hofmann zu Breslau zur Ein- 
führung eines Apparates zur Ausziehung des Orles aus ölhaltenden Samra, als 
Naps, Leinsamen, Mais und anderen Naturproducten mittelst Schwefel- 
kohlen-Stoffes betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Sereniesimi ist dem Fobrikencommissar lu6 Tohann 
Gottfried Hofmann zu Breslau ein Privllegium zur Einführung enes öas zur 
Ausziehung des Oeles aus ölhaltenden Samen, als Raps, Leinsamen, Mais und 
anderen Naturproducten mittelst Schwefelkohlenstoffes in der durch Beschreibung und 
Zeichnung nachgewiesenen Weise auf Fünf nach einander folgende Jahre von heute ab 
für den Umfang des hiesigen Fürstenthums mit der Wirkung ertheilt worden, daß 
ohne seine Zustimmung Niemand befugt sein soll, diesen von ihm erfundenen Apparat 
in den hiesigen Fürstlichen Landen einzuführen und in Amvendung zu bringen. Dieses 
Privilegium ist jedoch alsdann als erloschen zu betrachten, wenn die Ausführug und 
Anwendung der fr. Erfindung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahreziftsst 
nachgewiesen werden kann. Auch wird die Neuheit und Eigenthümllichkeit der Er. 
findung im Sinne der nach der Bekanntmachung des pormaligen Fürstlichen Geheime= 
raths- Collegiums vom 12. April 1843 bei Ertheilung von Ersindungspatenken in den 
deutschen Zollvereins-Staaten zu beobachtenden Grundsäße ausdrücklich vorausgesetzt. 
Die untexzeichnete Fürstliche Regierung macht solches zur allgemeinen Nachachtung 
hiermit öffentlich bebannt. 
Rudolstadt, den 24. Juli 1861. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
Scheidl. 
K. A. Vater.
	        
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