Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Z.) Verordunung, 
die Angelegenheiten der Presse betreffend; 
vom öten Februar 1844. 
D. durch das Gesetz vom heutigen Tage, einige provisorische Bestimmungen über die An- 
gelegenheiten der Presse betreffend, mehrere bisherige Vorschriften ihre Anwendbarkeit ver- 
lieren, so ist für angemessen befunden worden, in der zur Ausführung dieses Gesetzes nö- 
thigen Verordnung zugleich eine Zusammenstellung aller nunmehr noch gültigen Bestimmungen 
über Beaufsichtigung der Presse zu gewähren. Es wird daher, mit Allerhöchster Genehmi- 
gung, andurch Folgendes verordnet: 
§ 1. Censurfrei sind von nun an 
I. 
nach dem Gesetze vom heutigen Tage 
die Schriften über zwanzig Druckbogen, insofern sie nicht in Heften oder Abtheilungen von 
geringerer Bogenzahl ausgegeben werden sollen, und zwar mit Einschluß derjenigen Schriften, 
welche hierlands verlegt, aber im Auslande gedruckt werden sollen; 
II. 
bis auf andere Anordnung 
a) alle Drucke auf Anordnung sowohl niederer, als höherer Behörden im Bereiche und 
für die Zwecke ihrer amtlichen Wirksamkeit; 
b). solche öffentliche Anschläge, zu welchen die dazu competente Behörde die Genehmi- 
gung ertheilt hat; 
c) alle mit Genehmigung oder auf Veranstaltung einer inländischen, protestantischen 
oder katholischen, geistlichen Behörde erscheinende Andachts= oder Schulbücher; 
d) der Urtert und die lutherische Uebersetzung der heiligen Schrift, die sogenannte Vul- 
gate, die symbolischen Bücher der protestantischen Kirche, Sammlungen hier zu Lande geltend 
gewesener Gesetze, die griechischen und römischen Klassiker und Kirchenväter, und zwar alle 
diese Schriften mit Einschluß der dazu in einer todten Sprache geschriebenen Vorreden, 
Commentare und Anmerkungen; 
e) die Gelegenheitsschriften und amtlichen Bekanntmachungen der Landesuniversität und 
der Übrigen Academieen im Lande, der königlichen Landesschulen und städtischen Gymnasien, 
der öffentlichen Schullehrerseminarien und der unter der unmittelbaren Leitung der Kreis- 
directionen und des Ministeriums des Innern stehenden Gewerbschulen; 
f)0 Nisse und Landkarten, ungeachtet sich Schrift darauf befindet, ingleichen Musikalien 
mit Ausschluß des der Censur auch fernerhin unterliegenden Tertes der Gesangstücke;
	        
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