Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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nißmäßigem Gefängniß bestraft. Daneben bleibt) insofern die strafbare Handlung ein 
criminelles Verbrechen enthält, die Untersuchung und Bestrafung desselben den zuständigen 
Gerichtsbehörden vorbehalten. 
Die erkannten Geldstrafen sind in der Währung des 14 Thalerfußes zu erlegen, mit 
Ausnahme Böhmens, in welchem letztere im Verhältnisse von 21:20 auf Oestreichische 
Conventions-Münze reduzirt wird. 
Wegen dieser Geldstrafen haften I. Haftung wegen 
1.) der Schiffsführer für die verurtheilten Individuen von der Schiffsmannschaft, der Gelostrafen. 
insofern gegen diese weder die erkannte Geldstrafe, noch die subsidiarische Gefäng= 
nißstrafe vollstreckt werden kann, wobei jedoch dem Schiffsführer der Regreß gegen 
die Schuldigen vorbehalten bleibt, 
2.) das Schiff für den Schiffsführer. 
Art. 31. Die Ratificationen dieser Uebereinkunft sollen gleichzeitig und in Verbin- 
dung mit denjenigen der Elbschifffahrts-Avditional-Acte ertheilt und ausgewechselt werden. 
Dessen zur Urkunde ist diese Uebereinkunft von sämmtlichen Commissarien unterschrie- 
ben und untersiegelt worden. 
Geschehen, Dresden den 13. April, im Jahre Eintausend Achthundert Vier und Vierzig. 
Karl Wehner. 
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Eduard Nicolaus Ritter von Henneberg. 
Carl Friedrich Heinrich Albert Gustav Wendt. 
Dr. Otto Carl Franz Klenze. 
Carl Philipp Francke. 
Leopold Friedrich Heinrich Wendt. 
August Ludwig von Behr. 
Dr. Heinrich Brehmer. 
Dr. Gustav Heinrich Kirchenpauer. 
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