Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(CXXIL) 
Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens llter Classe, Comthur des Groß- 
herzoglich Olvenburgischen Haus= und Verdienst-Ordens, 
und 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog von Mecklenburg--Schwerin, 
Höchstihren Cammer-Rath Leopold Heinrich Friedrich Wencdet, 
nachstehende Vereinbarung, unter Vorbehalt Ihrer Allerhöchsten und Höchsten Ratifi- 
cationen, abschließen lassen. 
Art. I. Ihre Majestäten, die Könige von Hannover und Dänemark und Seine Kö- 
nigliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin werden, wie bisher, so auch fer- 
ner und bis zum 31sten März 1853 das Ihnen zustehende Recht der speciellen Revision 
bei Ihren Elbzollämtern, die Fälle dringenden Verdachts der Defraude ausgenommen, ge- 
gen diejenigen Schiffe und Flöße nicht ausüben lassen, welche das Königlich Preußische 
Hauptzollamt Wittenberge passiren und dort, unmittelbar oder durch die Begleitschein-Con- 
trole, einer speciellen Revision unterworfen werden. 
Art. II. Seine Majestät, der König von Preußen werden dagegen die sämmtlichen 
Schiffsladungen und Flöße, welche Wittenberge passiren, dort einer speciellen Revision, so- 
weit dieselbe zur Sicherung der Elbzolleinkünfte der drei genannten elbniederwärts belege- 
nen Staaten erforderlich ist, auch in den Fällen unterziehen lassen, wenn die eigenen Cas- 
sen Preußens bei dem Ausfalle der Revision nicht betheiligt sind. 
Die specielle Revision in Wittenberge soll nur unterbleiben 
a.) in der Niederfahrt: wenn eine solche schon früher bei einer dazu befugten 
Königlich Preußischen oder Königlich Sächsischen Zoll= oder Steuerstelle erwie- 
senermaaßen stattgefunden hat, 
b.) in der Auffahrt: wenn die Ladung auf ein Königlich Preußisches oder 
Königlich Sächsisches Zoll- oder Steueramt zur Abfertigung abgelassen wird, 
und in beiden Fällen zugleich die Identität und Ouantität der Ladung durch Anlegung des 
Verschlusses, oder in sonst geeigneter Weise festgestellt worden ist. 
Allerhöchstdieselben und Seine Majestät der König von Sachsen werden Ihre Zoll- 
und Steuerbeamten besonders verpflichten lassen, in allen Fällen, wo nach dem Obigen 
eine specielle Nevision zu Wittenberge nicht erfolgt, diese Revision bei denjenigen Allerhöchst- 
ihrer Zoll= oder Steuerämter, bei welchen die Erledigung des Begleitscheins oder die Ab- 
fertigung auf Begleitschein geschieht, sorgfältigst auch dann Lornehmen zu lassen, wenn 
dabei die Cassen des eigenen Staates nicht betheiligt sind.
	        
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