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Allerhöchstdieselben werden das Ergebniß der bei Allerhöchstihren Zoll= oder Steuer-
ämtern bewirkten speciellen Revisionen in die Manifeste vollständig und genau eintragen
lassen. #
Art. III. Außerdem genehmigen Seine Majestät der König von Preußen, daß von
Ihren Majestäten den Königen von Hannover und Dänemark und Seiner Königlichen Ho-
heit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin ein gemeinschaftlicher Elbzoll--Commissar
zu Wittenberge auch ferner angestellt werde.
Der turnus der Ihnen abwechselnd zustehenden Besetzung dieser Stelle bleibt der Ver-
einbarung der anstellenden Staaten überlassen. Diese werden nur gesittete, verträgliche
und erfahrene Männer zu dem fraglichen Amte befördern und dieses ausreichend dotiren.
Sporteln und Nebeneinnahmen von den Zollpflichtigen darf der Elbzoll-Commissar un-
ter keinem Namen oder Vorwande beziehen.
Von der Ernennung jedes Elbzoll-Commissar's und von jeder neuen oder veränderten
Dienstinstruction desselben werden die Königlich Sächsische und Königlich Preußische Regie-
rung benachrichtiget werden.
Der gemeinschaftliche Elbzoll-Commissar sowohl, als die Zollbeamten zu Wittenberge
werden zu einem verträglichen gegenseitigen Benehmen besonders verpflichtet werden.
Dem Elbzoll-Commissar kann von den Staaten, für welche derselbe fungirt, ein Ge-
hülfe beigegeben werden, welcher Jenem untergeordnet ist und ihn nur ausnahmsweise in
Fällen der Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung selbstständig zu vertreten hat.
Art. IV. Der gemeinschaftliche Elbzoll-Commissar soll bei dem Hauptzollamte Wit-
tenberge
a.) das Interesse seiner Allerhöchsten und Höchsten Committenten in allen Elbzoll=
Angelegenheiten vertreten und zu dem Ende namentlich
b.) befugt sein, den Revisionen der Schiffsladungen und Flöße, welche jedoch den
Königlich Preußischen Beamten allein zustehen, mit beizuwohnen, um dadurch
die Ueberzeugung zu gewinnen, daß auch die Rechte seiner Allerhöchsten und
Höchsten Committenten bestens wahrgenommen werden.
Er darf jedoch durch seine Anwesenheit dabei den Königlich Preußischen
Zollbehörden in ihren Amtspverrichtungen nicht hinderlich werden und an dem
Geschäftsbetriebe derselben nicht unmittelbar Theil nehmen.
I.) Die BZollregister des Königlich Preußischen Hauptzollamts Wittenberge über ein-
gehende, ausgehende und durchgehende Güter und über die davon erhobenen zoll-
vereinländischen und Elbgefälle, nicht weniger die aufzunehmenden Notate über
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