Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

8 1. Der Zweck der Anstalt ist, die Ersparnisse unbemittelter Personen hiesigen Orts 
und folgender, in nächster Umgebung von Lommatzsch liegenden Dorsschaften, als: 
Albertitz, Altlommatzsch, Altsattel, Arntitz, Badersen, Bormitz, Berntitz, Birmenitz, 
Daubnitz, Dennschütz, Deyla, Dobernitz, Dobschütz, Domselwitz, Dösitz, Dörschnitz, 
Eulitz, Gleine, Graupzig, Grauswitz, Großkagen, Ibanitz, Ickowitz, Jessen, Köb— 
schütz, Kleinkagen, Klappendorf, Kobeln, Krepta, Kurschütz, Lautzschen, Leuben, 
Leutewitz, Lessen, Löbschütz, Marschütz, Medelwitz, Mehltheuer, Meila, Mertitz, 
Messa, Mögen, Naundorf, Neckanitz, Nelkanitz, Niedermuschütz, Niederstöswitz, Ober— 
lommatzsch, Obermuschütz, Pahrenz, Paltzschen, Petzschwitz, Piskowitz, Pitschütz, 
Planitz, Poititz, Praterschütz, Priesa, Prositz, Pröda, Rauba, Raßlitz, Roitzsch, 
Scheerau, Schieritz, Schleinitz, Schwochau, Sieglitz, Sornitz, Steuden, Striegnitz, 
Staucha, Treben, Trogen, Wachtnitz, Wahnitz, Wauden, Waitzschenhain, Windorf, 
Wilschwitz, Wölkisch, Wuhnitz, Zehren, Ziegenhain, Zöthain und Sscheilitz 
anzunehmen, zu verzinsen und auf Verlangen mit Zinseszinsen zurückzuzahlen. 
2c. 2c. 
§& 8.Auszahlungen erfolgen unweigerlich an den Ueberbringer des Ouittungsbuchs 
und es wird durch die darin in obiger Weise erfolgte Abschreibung der Zinsen oder theil- 
weisen Capitalzahlung, sowie bei Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des 
Buchs an die Anstalt, die Casse von allen weitern Ansprüchen befreit, wie sie denn über- 
haupt nur für den in dem Buche nach Vorschrift § 5 eingezeichneten Betrag verantwort- 
lich ist. 
§ 9. Kommt dem Eigenthümer ein solches Buch abhanden, so ist hiervon sofort dem Cas- 
sirer und von diesem der Sparcassendeputation Anzeige zu erstatten. Letztere wird sodann, 
sofern nicht etwa die Rückzahlung schon geschehen ist, gegen Erlegung der dadurch erwach- 
senden Kosten, in einer, im hiesigen Localblatte einzurückenden Bekanntmachung den Verlust, 
unter Bemerkung der Nummer und des Namens, auf welchen das Buch gestellt ist, öffent- 
lich bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche 
an das Buch zu haben vermeint, sich damit, bei Verlust derselben, binnen 3 Monaten bei 
der Expedition zu melden, binnen dieser Frist aber mit der Zahlung an Capital und Zin- 
sen Anstand nehmen lassen. Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, 
als der den Verlust anzeigte, bei der Erpedition producirt, so wird die Sache zur weitern 
Erörterung sofort an die hiesige Gerichtsbehörde abgegeben. 
Wo nicht, so erhält der Anzeiger nach Verfluß jener drei Monate, wenn er zuvor 
bei gedachter Gerichtsbehörde sein Eigenthum und den erlittenen Verlust eidlich bestärkt hat, 
Zahlung oder ein neues Buch, und das alte ist für völlig ungültig zu halten.
	        
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