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„a) die im sechsten Capitel des Criminalgesetzbuchs Art. 160 und 161
„b)) die im eilften Capitel Art# 211 und 212
„c) die im dreizehnten Capitel Art. 266 und
„d) die im sechszehnten Capitel Art. 302 bis mit 308 erwähnten Verbrechen.“
Dagegen sind die Verbrechen der Nothzucht, der Entführung und der Bigamie hier-
unter nicht begriffen.
Mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs und auf den Grund der von den Stän-
den unter dem 29 sten October 1834 ertheilten Ermächtigung wird solches vom Justizmi-
nisterium hierdurch zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht.
Dresden, den 24sten October 1844.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
Gl.) Verordnung
an sämmtliche Criminalgerichtsbehörden, die an die Gerichtsbehörden der
Strafanstalten zu Waldheim, Zwickau und Hubertusburg bei Regquisitionen
zu Bekanntmachung von Erkenntnissen oder Verordnungen an Detinirte
mit zu sendenden Abschriften betreffend;
vom 20sten October 1844.
Es ist wahrzunehmen gewesen, daß Criminalgerichtsbehörden bei Requisition der Gerichts—
behörden der Strafanstalten zu Bekanntmachung von Erkenntnissen oder von Verordnun—
gen, welche auf eingereichte Begnadigungsgesuche ergangen sind, an die betreffenden Deti-
nirten, den Vorschriften, welche in den Verordnungen vom 24 sten Januar 1835, Abschnitt:
„ZJugleich haben“ 2c. (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 53), ferner vom 27ssten Juni
1837 unter Nr. 6 a (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 72), vom 1 #ten August 1838,
Art. IV, Abschnitt: „Zugleich haben“ 2c. (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 406) und
Art. X derselben Verordnung (Gesetz= und Verordnungöblatt Seite 407) enthalten, nicht
vollständig nachgekommen, hierdurch aber Weiterungen entstanden sind. Diesen zu begeg-
nen, wird Folgendes verordnet:
1.) Bei Einlieferung von Verurtheilten in die Strafanstalt zu Waldheim, Zwickau
oder Hubertusburg ist, mit der actenmäßigen Notiz zugleich eine einfache Abschrift der Er-
kenntnisse und Entscheidungsgründe zu übersenden.
2.) Requisitionen der Gerichtsbehörden jener Anstalten zu Bekanntmachung eines
einen Detinirten betreffenden Erkenntnisses sind Abschriften des Urthels und der Ent-
scheidungsgründe beizufügen. Diese Abschriften müssen beglaubigte sein, dafern nicht