Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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zugleich das Original, Behufs der Publication, eingesendet wird, in welchem Falle eine 
einfache Abschrift hinreicht. 
3.) Betrifft die Requisition die Bekanntmachung einer auf ein Begnadigungsgesuch 
ergangenen Verordnung, so bedarf es blos einer einfachen Abschrift, und auch dieser nur 
insoweit, als nach dem Inhalte der Verordnung dem Verurtheilten etwas besonders zu er- 
öffnen ist. 
Da die unter Nr. 2 und 3 erwähnten Abschriften, nachdem deren Bekanntmachung 
an die Detinirten erfolgt ist, an die Direction der betreffenden Strafanstalt abgegeben wer- 
den müssen, so sind selbige abgesondert beizufügen, und nicht, wie bfters geschehen, dem 
Requisitionsgesuche auf demselben Blatte beizuschreiben. 
Dresden, den 20sten October 1844. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
  
G62.) Verordnung, 
die Veranstaltung von Landtagswahlen betreffend; 
vom Sten November 1844. 
Way, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben beschlossen, in Hinsicht auf die #n nächstkommenden Jahre Statt findende Einberu- 
fung der Ständeversammlung, zu Vornahme der nöthigen Ergänzungswahlen verschreiten 
zu lassen und verordnen daher, daß von den Kreisdirectionen das hierzu Erforderliche durch 
Verfügung an die Kreisvorsitzenden und den Landesältesten der Oberlausitz, sowie durch 
Bestellung von Wahlcommissaren und sonst veranstaltet werde. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel vordrucken lassen. 
Dresden, am 8ten November 1844. 
Friedrich August. 
Johann Paul von Falkenstein. 
  
  
Letzte Absendung: am 6ten December 1844.
	        
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