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gen, noch wegen der censurfreien hiesigen Verlagsartikel geltenden Bestimmungen angewen-
det werden. .
§ 30. Der Leipziger Buchhändlerverein bleibt verbunden, alle nach Sachsen zum
Vertriebe gelangende Schriften unmittelbar nach ihrem Erscheinen auf dem Sachsischen
Büchermarkte in dem Börsenblatte anzuzeigen.
#31. Den Polizeibehörden, und zwar sowohl den untern, als den obern, liegt ob,
der Verbreitung aller ihnen befannt werdenden, aus irgend einem Grunde zum Vertriebe
nicht geeigneten Erzeugnisse der in= und ausländischen Presse, und zwar ohne Unterschieo,
ob sie der Cenfur unterlegen, oder nicht, entgegenzuwirken, und dabei im Allgemeinen die
Bestimmungen §9§ 2, 5, 22, 23, 25, 27 und 28 dieser Verordnung, sowie die in der
beiliegenden allgemeinen Censoreninstruction enthaltenen Grundsätze in Obacht zu nehmen.
Sie haben deshalb von Amtswegen einzuschreiten, und nur, wenn der Grund dazu in
verletzten Rechten von Privatpersonen liegt, deren Anträge abzuwarten. Im Falle eines
dergleichen Antrags haben sie zu erwägen, ob eine den Antrag geungend begründende Ver-
letzung vorliege, und solchenfalls darauf zu verfügen, entgegengesetzten Falles aber die Ent-
scheidung der Justizbehörden auf die nach Art. 203 des Criminalgesetzbuchs an dieselben
zu bringenden Anträge abzuwarten.
Dasselbe liegt den Polizeibehörden rücksichtlich der an sie gelangenden Anträge auf
Grund des Gesetzes vom heutigen Tage § 7 ob.
§ 32. Untere und mittlere Polizeibehörden haben gegen Preßerzeugnisse, insofern es
ihnen begründet und nöthig erscheint, Vertriebsverbote, jedoch nur einstweilige dergleichen,
und zwar, nach ihrem Ermessen, entweder mit oder ohne sofortige Beschlagnahme, inner-
halb ihres Bereichs zu verfügen, und darüber zu berichten. Die Kreisdirectionen haben,
insoweit ihnen ein Einschreiten begründet und nöthig scheint, sofort die Einleitung zu tref-
fen, daß dieselbe provisorische Verfügung im ganzen Lande erlassen werde, und gleichzeitig
deshalb an das Ministerium des Innern zu berichten, dabei aber, so oft eine censirte oder
mit Vertriebserlaubniß (§ 28) versehene Schrift in Frage steht, jederzeit ven Ladenpreis
derselben anzuzeigen.
Hierauf wird das Ministerium des Innern entweder die Aufhebung der provisorischen
Verfügung, oder
a) blos ein definitives allgemeines Vertriebsverbot, oder
b) die definitive Beschlagnahme mit amtlicher Veranstaltung der Zurücksendung
der vorgefundenen Eremplare an den auswärtigen Verleger oder, nach Befinden, an vie
Behörde desselben, oder
C) die wirkliche Hinwegnahme und Vernichtung des Preßerzeugnisses,
und zwar mit Angabe des Grundes der Verfügung, in der § 8 des angezogenen Gesetzes
bestimmten Maaße auordnen.