Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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gen, noch wegen der censurfreien hiesigen Verlagsartikel geltenden Bestimmungen angewen- 
det werden. . 
§ 30. Der Leipziger Buchhändlerverein bleibt verbunden, alle nach Sachsen zum 
Vertriebe gelangende Schriften unmittelbar nach ihrem Erscheinen auf dem Sachsischen 
Büchermarkte in dem Börsenblatte anzuzeigen. 
#31. Den Polizeibehörden, und zwar sowohl den untern, als den obern, liegt ob, 
der Verbreitung aller ihnen befannt werdenden, aus irgend einem Grunde zum Vertriebe 
nicht geeigneten Erzeugnisse der in= und ausländischen Presse, und zwar ohne Unterschieo, 
ob sie der Cenfur unterlegen, oder nicht, entgegenzuwirken, und dabei im Allgemeinen die 
Bestimmungen §9§ 2, 5, 22, 23, 25, 27 und 28 dieser Verordnung, sowie die in der 
beiliegenden allgemeinen Censoreninstruction enthaltenen Grundsätze in Obacht zu nehmen. 
Sie haben deshalb von Amtswegen einzuschreiten, und nur, wenn der Grund dazu in 
verletzten Rechten von Privatpersonen liegt, deren Anträge abzuwarten. Im Falle eines 
dergleichen Antrags haben sie zu erwägen, ob eine den Antrag geungend begründende Ver- 
letzung vorliege, und solchenfalls darauf zu verfügen, entgegengesetzten Falles aber die Ent- 
scheidung der Justizbehörden auf die nach Art. 203 des Criminalgesetzbuchs an dieselben 
zu bringenden Anträge abzuwarten. 
Dasselbe liegt den Polizeibehörden rücksichtlich der an sie gelangenden Anträge auf 
Grund des Gesetzes vom heutigen Tage § 7 ob. 
§ 32. Untere und mittlere Polizeibehörden haben gegen Preßerzeugnisse, insofern es 
ihnen begründet und nöthig erscheint, Vertriebsverbote, jedoch nur einstweilige dergleichen, 
und zwar, nach ihrem Ermessen, entweder mit oder ohne sofortige Beschlagnahme, inner- 
halb ihres Bereichs zu verfügen, und darüber zu berichten. Die Kreisdirectionen haben, 
insoweit ihnen ein Einschreiten begründet und nöthig scheint, sofort die Einleitung zu tref- 
fen, daß dieselbe provisorische Verfügung im ganzen Lande erlassen werde, und gleichzeitig 
deshalb an das Ministerium des Innern zu berichten, dabei aber, so oft eine censirte oder 
mit Vertriebserlaubniß (§ 28) versehene Schrift in Frage steht, jederzeit ven Ladenpreis 
derselben anzuzeigen. 
Hierauf wird das Ministerium des Innern entweder die Aufhebung der provisorischen 
Verfügung, oder 
a) blos ein definitives allgemeines Vertriebsverbot, oder 
b) die definitive Beschlagnahme mit amtlicher Veranstaltung der Zurücksendung 
der vorgefundenen Eremplare an den auswärtigen Verleger oder, nach Befinden, an vie 
Behörde desselben, oder 
C) die wirkliche Hinwegnahme und Vernichtung des Preßerzeugnisses, 
und zwar mit Angabe des Grundes der Verfügung, in der § 8 des angezogenen Gesetzes 
bestimmten Maaße auordnen.
	        
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