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Zugleich wird andurch bekannt gemacht, daß nach solcher künftig folgende Candidaten—
vereine als Bezirksvereine (§ 6 des Regulativs) bestehen werden:
A. In den Erblanden:
a.) in jeder Ephorie des Landes mit Ausnahme der zu Dresden und Leipzig, dafern
und so lange innerhalb derselben eine gnügende Candidatenzahl vorhanden ist, ein solcher:
b.) in Dresden drei, in Leipzig ebenfalls drei solche, unter welchen den Candidaten
die Wahl frei steht.
B. In der Oberlausitz:
vier dergleichen, deren Sitze in Budissin, Camenz, Löbau und Zittau sind.
Um hierüber das weiter Nöthige in Erfahrung zu bringen, hat sich jeder Candidat der
Theologie und des Predigtamts — welcher nicht nach § 2 c des Regulativs von der Bei-
trittsverbindlichkeit überhaupt ausgenommen ist — so weit ihm solches nicht bereits von dem
Vorstande seines bisherigen Vereins amtlich bekannt gemacht ist, bei dem Superintendenten
des Ephoralbezirks seines Wohnorts, in der Oberlausitz aber bei dem Kirchen= und Schul-
rathe, in Person anzumelden, oder bei solchem schriftlich anzufragen, worauf ihm dieser die
erforderliche Bescheidung zu ertheilen hat.
Dieselbe Anmeldung liegt jedem Candidaten, der nach dem 1 sten Januar 1845 seinen
Wohnort verändert, binnen der ersten zwei Monate nach seinem Umzuge ob.
Die Unterlassung dieser Anmeldung wird für die betreffenden Candidaten den Nachtheil
haben, daß solche in der, auf den Grund der Specialtabellen jedes Bezirksvereins (6 13
des Regulativs) bei dem Ministerio des Cultus und öffentlichen Unterrichts anzufertigenden
und fortzuführenden, Haupttabelle sämmtlicher, zu Erlangung der Wahlfähigkeit, daher zu
einer geistlichen Anstellung in hiesigen Landen berechtigter, Candidaten nicht mit aufgeführt
werden.
Hiernächst werden zu § 6 des Regulatios vom 20sten März d. J. die Superintendenten
und für die Oberlausitz der Kirchen= und Schulrath ermächtigt, in den vorstehend unter
A a und B bemerkten Fällen, einzelnen, innerhalb ihres Bezirkes wohnhaften, Candidaten,
welche aus erheblichen Gründen einem andern Candidatenvereine, als demjenigen, welchem
sie, ihrem Wohnorte nach, angehbren, beizutreten wünschen, hierzu Erlaubniß zu ertheilen.
Dieselben haben sich jedoch dabei vorher des Einverständnisses der Vorstände beider betref-
sender Bezirksvereine, so weit sie dieß nicht selbst sind, zu versichern.
Jede dießfalls ertheilte Erlaubniß ist im Jahresberichte mit anzuzeigen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 2ten December 1844.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Wietersheim.
Schreyer.