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69.) Verordnung,
die Vergütung von Kosten bei den Wahlen der Landtagsabgeordneten
betreffend;
vom 29sten November 1844.
D. die wegen Berechnung der aus der Staatscasse zu bestreitenden Kosten bei den Wah-
len der Landtagsabgeordneten in der Verordnung vom 30sten Mai 1836 zu § 24 des
Wahlgesetzes (Gesetz= u. Verordnungsblatt d. J. S. 120 fg.) getroffenen Bestimmungen
manche Zweifel übrig gelassen und bereits zu einigen Erläuterungen Anlaß gegeben, auch
die immittelst bei den bisher vorgewesenen Wahlen gemachten Erfahrungen über den dabei
vorkommenden Aufwand ein näheres Anhalten gewährt haben; so findet das Ministerium
des Innern sich bewogen, jener Berechnung halber, unter Aufhebung der vorgedachten
bisherigen Vorschriften, Nachstehendes hierdurch zu bestimmen:
§ 1. Alle Geschäfte in Landtagswahlangelegenheiten sind, insoweit nicht die nachbe-
merkten Ausnahmen Statt finden, gebührenfrei zu besorgen; die dabei erwachsenden Ver-
läge aber werden nach Maaßgabe der in Folgendem getroffenen nähern Bestimmungen aus
der Staatscasse vergütet.
& 2. An Gebühren und Auslösungen wird gewährt:
a.) den Wahlcommissaren für Arbeiten im Hause, wenn sie nicht als
Staatsdiener amtshalber dazu verpflichtet sind, eine Nach Analogie von Cap. II.
No. 38 der revidirten Tarordnung vom 26sten November 1840 (Gesetz= u.
Verordnungsblatt d. J. S. 413) zu berechnende Gebühr;
b.) denselben bei Wahlverrichtungen außerhalb des Wohnorts, täglich
c.) dem vom Wahlcommissar bei der Abgeordnetenwahl zugezogenen
Protocollanten täglich .
d.) den Königlichen Beamten und Justitiaren, ingleichen den Patri—
monialrichtern, sowie deren Stellvertretern und den sonst etwa Delegirten,
für jeden Tag, an welchem die Wahlverrichtung außerhalb des Orts statt—
sindet, wo die Amts= oder Gerichtsstelle ihren Sitz hat
und bei Erpeditionen über Nacht überdieß noch
e.) den bei Wahlverrichtungen der unter d. gedachten Art protocolli-
#renden Actuarien täglich .
und bei Erpeditionen über Nacht noch
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