Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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6.) in den Städten für je zwanzig Stimmberechtigte und darunter 
Botenlohn für Behändigung von Vorladungen an Urwäh- 
ler, die sich zeitweilig außerhalb ihres Wohnorts aufhalten, kann 
nicht berechnet werden; 
d.) wegen Vorladung der Wahlmänner in den Städten zu Vornahme 
der Abgeordnetenwahl, für je Zwanzig Wahlmänner und darunter 
e.) für die Affirion und die Refirion eines mit Affirionsregistratur zu 
versehenden Anschlags, und zwar für beides zusammen und mit Einschluß 
der dazu gehörigen Liste 
f.) für Rein= und Abschriften für den Bogen 
mit Einschluß der Tabellen, wozu die Wahlcommissare die mit Titeln ver- 
sehenen Umschlagebogen nebst den benöthigten Einlagebogen zu- besorgen und 
hinauszugeben haben. 
Diese Vergütung wird aber nicht gewährt für Abschriften zu 
den Acten, die nicht unbedingt nothwendig sind, also namentlich nicht 
für Abschriften der von den Einnahmebehörden zu fertigenden Grund- 
abgabenverzeichnisse, oder der von den Ortsgerichtspersonen gefertig- 
ten Individualverzeichnisse, zu den Acten der Ortsobrigkeit, oder 
der letztgedachten Verzeichnisse sowie der Wahllisten oder der Pro- 
tocolle über die Ernennung der Wahlmänner zu den Acten der de- 
legirten Obrigkeit; eben so wenig für besondere Reinschrift der zu 
den Acten zu bewirkenden Kostenliquidation; 
3.) für das Ausfüllen der Vorladezeddel an Urwähler zur Wahl der 
Wahlmänner und an letztere zur Abgeordnetenwahl, ingleichen der beim 
Aushängen der Wahllisten anzuschlagenden Bekanntmachungen für das Stück 
h.) für jedes Stück der anzufertigenden Stimmzeddel 
*5. Andere Verläge, die jedoch überall auf das Nothwendige zu be- 
schränken, sind nach dem jevenfalls zu bescheinigenden baaren Aufwande in 
Ansatz. zu bringen. 
§sf6. Die Ortsgerichtspersonen haben für Fertigung der Individual- 
verzeichnisse und für sonstige Verzeichnisse eben so wenig, als in den Fällen, 
wo sie als Wahlbeistände oder sonst bei der Wahlhandlung, es betreffe sel- 
bige die Wahl eines Wahlmannes oder eines Abgeordneten, zugezogen wor- 
den sind, für ihre desfallsige Dienstleistung eine Entschädigung aus der Staats- 
casse zu gewarten. 
  
  
  
Thlr. 
  
Ngr. 
  
  
  
  
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