Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(14 ) 
Gegen inländische Verlagsartikel und Erzeugnisse der inländischen Presse kommt, dafern 
nicht die provisorische Beschlagnahme aufgehoben wird, nur die unter c gedachte Maaßregel, 
jedoch, soviel möglich, mit Beschränkung auf den Umdruck einzelner Blätter und Bogen, 
zur Anwendung. 
# 33. Im Falle der Beschlagnahme eines Preßerzeugnisses, es mag nun damit so- 
fortige wirkliche Hinwegnahme verbunden sein oder nicht, haben die Buchhändler, Com- 
missionäre und Spediteure, und, dafern im einzelnen Falle die Maaßregel soweit erstreckt 
wird, auch die Inhaber von Leihbibliotheken und öffentlichen Leseinstituten, sowie die An- 
tiquare, bei denen Eremplare vorgefunden worden sind, an Eidesstatt zu versichern, daß sie 
mehrere, als die ausgeantworteten Eremplare nicht besitzen. Diese hat die Beschlag legende 
Behörde an sich zu nehmen und dergestalt zu verwahren, daß jeve außeramtliche Einsicht 
derselben verhütet werde. Jevoch können vorgefundene größere Vorräthe bei provisorischer 
Beschlagnahme unter Siegel gelegt, und dem Inhaber einstweilen und bis zur definitiven 
Beschlußnahme überlassen werden. « 
Inwiefern bei inländischen Preßerzeugnissen oder Verlagsartikeln die ursprüngliche Stärke 
der Auflage und der schon stattgefundene Vertrieb zu ermitteln, und die Wiederherbeischaf- 
fung der bereits vertriebenen Eremplare anzuordnen sei, hängt von der Bestimmung des 
Ministeriums des Innern im einzelnen Falle ab. 
§ 34. Der Gonecession bedürfende neue Zeitschriften dürfen erst nach erlangter Con- 
cession dazu oder von der Kreisdirection besonders ertheilter Erlaubniß, andere neue cenfur- 
pflichtige Schriften erst nach mit Censur vollendetem Drucke öffentlich angekündigt, und der 
Vertriebserlaubniß bedürfende ausländische Schriften erst nach Auswirkung der Vertriebs- 
erlaubniß (§ 28) feilgeboten werden. Den Censoren solcher Ankündigungen und Feilbie- 
tungen ist daher im Zweifelsfalle der deshalb allenthalben nöthige Nachweis vorzulegen. 
Wegen einer, dieser Bestimmung entgegen, erfolgten öffentlichen Ankündigung oder Feilbie- 
tung ist der Urheber derselben strafbar. 
Jedoch bleibt es den Verlegern censurpflichtiger, der Concession nicht bedürfender Schrif- 
ten unbenommen, deren beabsichtigte künftige Herausgabe anzukündigen. 
§35. Mit dem Eintritte eines einstweiligen Vertriebsverbotes oder einer provfsorischen 
Beschlagnahme eines Preßerzeugnisses wird auf die Dauer derselben, und daher nach er- 
folgter Wegnahme unbedingt, die weitere öffentliche Ankündigung oder Erwähnung des Preß- 
erzeugnisses unstatthaft. Jeder Versuch dazu ist von den Censoren, welchen deshalb von 
den gegen ein Preßerzeugniß verfügten Maaßregeln von den Kreisdirectionen Nachricht zu 
ertheilen ist, zu verhindern, übrigens aber an dem Urheber zu ahnden. 
36. Die Uebertretung der in dieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Vorschrif- 
ten, sowie ver auf den Grund derselben erlassenen besondern obrigkeltlichen Verote und 
Anordnungen ist von den competenten Verwaltungsbehörden mit Geldstrafen von Fünf Thalern 
bis zu Zweihundert Thalern, und, in Fällen besonders strafbarer Geflissentlich keit oder Wich-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.