Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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als bisher in der Gegend gefertigt worden, wenn sich selbige, mindestens während dreier 
Jahre der Witterung ausgesetzt, durchgehends haltbar bewährt haben: 
100 — 300 Thaler. 
Insonderheit wird hierbei auf die Fabrikation von Ziegeln in Meilern EFeldziegeleien) 
und von glasirten Dachziegeln hingewiesen. 
&# 24. Für Herstellung eines dem englischen an Oualität ohngefähr gleichkommenden, Cement. 
jedoch wohlfeileren Wassermörtels oder Cements aus inländischem Material, bei 
wenigstens zwei Jahre lang nachgewiesenem Absatze im Großen: 
100 —200 Thaler. 
§ 25. a) Demzenigen, der zuerst eine allgemein anwendbare, verbesserte Heizeinrich= Feuerungs- 
tung für gewerbliche Feuerungsanlagen, nach von ihm bestimmt anzugebenden vorrichtungen. 
Grundsätzen, construirt und ausführt, wodurch das Brennmaterial wesentlich höher, als 
bei den besten in Sachsen bereits vorhandenen dergleichen Feuerungsanlagen und jedenfalls 
nicht unter 0,4 Nutzeffect verwerthet wird, wenn dieser Nutzen, bei der Anwendung im 
Großen, wenigstens zwei Jahre hindurch sich vollständig bewährt hat: 
100 —300 DThaler. 
b) Für die erste gelungene und bei mindestens ein Jahr lang fortgesetzter Anwendung 
sich vollständig bewährende, allenthalben anwendbare Einrichtung einer größeren Dampf- 
kesselfeuerung für Stein= oder Braunkohlen, wobei das Entweichen unverbrannter Rus- 
theile gänzlich vermieden ist: 
200 Thaler. 
) Für die Auffindung einer neuen, überall anwendbaren, leicht und einfach zu hand- 
habenden und dabei doch dauerhaften und nicht kostspieligen Vorrichtung an den Einheiz- 
ôffnungen der Stubenöfen, durch welche sich ein so vollständig luftdichter Verschluß der 
Letzteren bewirken läßt, daß damit die Lufteirculation durch den Ofen in beliebiger Weise 
gestellt oder ganz gehemmt werden kann und die Ofenklappen entbehrlich werden: 
50 — 100 Thaler. 
§6 26. Für die erste Ausführung der Verkokung von Braunkohlen im Großen, Kokesbereitung 
wenn diese Kokes nachhaltend und in dem Umfange von mindestens 10,000 Scheffel jähr= ron Braun- 
lich in Gebrauch kommen: kohlen. 
200 Thaler, 
oder, wenn sie auch zum Schmieden vollständig brauchbar sind: 
300 Thaler, 
oder, dafern sie zum Eisenhüttenwesen mit Nutzen verwendet werden können: 
500 Thaler. 
§ 27. Für die erste currente, mindestens ein Jahr lang ununterbrochen und mit Eisenfrischen 
Vortheil gegen das gewöhnliche Puddlingsfrischen betriebene Frischerei aus Roheisen, mit Gas.
	        
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