Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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tigkeit des Vergehens, entweder mit blosen Gefängnißstrafen bis zu dem Maaße von Vier 
Wochen, oder, zur Schonung der zu Strafenden in ihrem Geschäftsbetriebe, mit Geldstrafen 
in Verbindung mit einer kürzern Gefängnißstrafe zu ahnden, wozu bei Druckern, nach wie- 
derholten frühern Bestrafungen und böswilliger Renitenz oder fortgesetzter grober Fahrlässig- 
keit, auch die Untersagung des fernern Geschäftsbetriebes kommen kann. 
Rücksichtlich des Verfahrens und des Instanzenzugs hiebei treten die Bestimmungen in 
dem IIIten Abschnitte des Gesetzes D. vom 30sten Januar 1835, § 34 flg. ein. 
& 37. Gegenwärtige Verordnung tritt, sowie das heute bekannt gemachte Gesetz, um 
sowohl den Behörden, als den Druckern und Verlegern zu ihren Einrichtungen und Vor- 
kehrungen Zeit zu lassen, erst mit dem 1sten Mai dieses Jahres in Kraft. Mit diesem 
Tage kommen daher die Verordnung « 
vom 13ten October 1836 (S. 278 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1836), 
wiewohl mit Ausnahme der bis zu besondern neuen Bestimmungen deshalb für jetzt noch 
in Kraft bleibenden §§# 61, 62 und 63, 
hienächst die Verordnungen 
vom 20sten December 1838 (S. 489 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1838), 
vom 28sten Mai 1839 (S. 161 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1839), und 
vom 11Iten März 1844 (S. 20 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1841) 
nicht weiter zur Anwendung. 
§– 38. Mit demselben Tage geht die Wirksamkeit der bisherigen Censurcollegien auf 
die Kreisdirectionen über, welchen, wie bisher den Cenfurcollegien, für die Angelegenheiten 
der Presse und des Buchhandels besondere Beisitzer gegeben werden, mit deren Stellen eine 
unmittelbare Verwaltung der Censur fernerhin nicht verbunden werden soll. 
Jedoch können die Kreisdirectionen die im Orte befindlichen Censoren zu ihren Bera— 
thungen ziehen, um Censurbeschwerden zu erörtern, jedoch dergestalt, daß die Beschlußnahme 
erst nach deren Entfernung erfolgt. 
Auf dieselbe Weise kann die Kreisdirection zu Leipzig das vorsitzende Mitglied der De- 
putation des Leipziger Stadtraths für die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels, 
rücksichtlich deren es bei den dermaligen organischen Einrichtungen auch fernerhin verbleibt, 
ingleichen die dieser Deputation zugeordneten Leipziger Buchhändler zu ihren Berathungen ziehen. 
Nach vorstehenden Bestimmungen haben sich Alle, die sie angehen, zu achten. 
Dresden, den öten Februar 1844. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn.
	        
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