Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(ie) 
Instruction der Censoren. 
1. Die Censoren haben die Erlaubniß zum Abdrucke nur solchen Schriften zu ver- 
sagen, deren Verbffentlichung der Staat, entweder vermöge seiner Bundespflichten, oder in 
Wahrnehmung seiner eigenen Rechte und Interessen und der daraus entspringenden Pflichten, 
oder im Sinne des von ihm zu gewährenden Rechtsschutzes zu verhindern hat. Insoweit 
daher nicht eine dieser Rücksichten eintritt, darf die freie Entwickelung des wissenschaftlichen 
und öffentlichen Lebens von der Cenfur nicht beschränkt werden. Darin, daß der Censor 
eine Aeußerung für irrig oder ungereimt erkennt, liegt kein Grund zur Verweigerung der 
Druckerlaubniß. 
Auch liegt es außer dem Bereiche der Censur, dem Nachdrucke und dem Plagiate entgegen- 
zuwirken, vielmehr hat sie lediglich den dadurch etwa Beeinträchtigten die Geltendmachung 
ihrer Rechte bei den Verwaltungs= und Iunstizbehörden zu überlassen. 
2. Schriften und Aufsätze, in welchen die Königlich Süächsische Staatsverwaltung im 
Ganzen oder in einzelnen Zweigen gewürdigt, erlassene oder noch zu erlassende Gesetze ge- 
prüft, Fehler und Mißgriffe, Mißbräuche und Ungebührnisse in der Verwaltung aufgedeckt, 
Verbesserungen angedeutet oder in Vorschlag gebracht werden, sind um deswillen, weil sie 
in einem andern Sinne, als dem der Regierung oder einzelner Behörden geschrieben sind, 
nicht zu verwerfen. Aber ihre Fassung muß anständig und ihre Tendenz wohlmeinend sein. 
Insonderheit darf über das im Königreiche Sachsen und den deutschen Bundesstaaten gesetz- 
lich bestehende Institut der Censur nicht in einem herabwürdigenden oder aufregenden Tone 
geschrieben werden. 
Z. Die Censoren haben überhaupt ihre Aufmerksamkeit nicht blos auf den Inhalt, 
sondern hauptsächlich auch auf Form und Ton der Behandlung zu richten. Nicht zu ge- 
statten ist der Abdruck solcher Schriften, einzelner Aufsätze und Stellen, in welchen eine 
leidenschaftliche und unanständige Sprache herrscht. 
4. Schriften von revolutionärer Tendenz dürfen nicht gedruckt werden. Nichts ist 
zum Abdrucke zu lassen, wodurch die Sicherheit und Würde des Königlichen Hauses, des 
Staats, des deutschen Bundes und seiner einzelnen Staaten, sowie anderer befreundeter 
Regierungen, besonders ihrer regierenden Häupter verletzt, oder die Erhaltung des Friedens 
und der innern Nuhe in Deutschland gefährdet wird. 
5. Allen Schriften, Artikeln und Aufsätzen, welche einen andern Vereinigungspunet 
für die gesammte deutsche Nation bezwecken, als den in der Gründung des dentschen Bun- 
des gegebenen, oder die auf eine democratische Umgestaltung der Bundesverhältnisse hin- 
wirken, muß die Druckerlaubniß verweigert werden. Dasselbe gilt von Schriften, welche 
den Umsturz der Verfassung oder des öffentlichen Rechtszustandes bezielen. 
6. Nach Vorschrift des Bundesbeschlusses vom 2 1sten October 1830 werden die 
Censoren angewiesen, bei Zulassung von Nachrichten über stattgefundene aufrührerische Be-
	        
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