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Wirkung hat, daß die auf dem einen oder dem andern haftenden Schulden sich nunmehr
über den ganzen Grundstückskörper erstrecken, so kann die Hinzuschlagung eines Grundstücks
zu einem Lehngute in den Erblanden oder zu einem Fideicommißgute, sobald auf dem hin-
zuzuschlagenden Grundstücke Schulden haften, nur mit Einwilligung der Mitbelehnten und
der Fideicommißinteressenten erfolgen.
Sollten hiernächst die Schulden, welche auf dem Grundstücke haften, das zu einem
Lehngute hinzugeschlagen werden soll, von dem Belange sein, daß sie mit den auf letzte-
rem haftenden Schulden zusammen die consensuable Summe des durch die Hinzuschlagung
zu bildenden größern Grundstückskörpers übersteigen würden, so können, insoweit dieses der
Fall ist, die mit dem hinzuzuschlagenden Grundstücke hinzukommenden Schulden nicht als
vollkommene Lehnshypotheken, sondern nur mit beschränktem dinglichen Rechte (§ 35)
auf dem Folium des Lehngutes eingetragen werden, die Hinzuschlagung muß demnach un-
rerbleiben, wenn die Gläubiger, welche von dieser Beschränkung betroffen werden würden,
sich verselben nicht unterwerfen wollen.
(zu § 61 am
#n #.S Darüber, ob die beantragte Hinzuschlagung eines mit Wohnsitz versehenen Bauer-
nde
gutes (§ 61, Nr. 5) zu einem NRittergute zu gestatten sei, haben die Appellationsgerichte
zu Dresden und zu Budissin als Grund= und SHypothekenbehörden vorkommenden Falls
selbst Entschließung zu fassen und die Genehmigung dazu nach Befinden zu ertheilen.
Gu 0 73) * 10. Der Vorschrift, daß dem hypothekarischen Gläubiger, welchem der Schuldner
das Versprechen gegeben hat, ohne sein Vorwissen und ohne seine Einwilligung keinem an-
dern Gläubiger eine Hypothek am Grundstücke einzuräumen, von der geschehenen Eintra-
gung einer andern Forderung Nachricht zu geben ist, haben die Grund= und Hypotheken-
behörden auch dann nachzugehen, wenn zwar für die neueingetragene Forderung eines an-
dern Gläubigers ein solcher gesetzlicher Rechtstitel zu Erwerbung einer Hypothek vorhanden
war, bei welchem es einer eignen Willenserklärung des Besitzers zur Belastung des Grund-
stücks nicht bedurfte (§§ 38, 39, 40), die Eintragung aber doch nicht ohne Zuthun des
Schuldners blos auf Instanz des Gläubigers, sondern auf des erstern eignen Antrag er-
folgt ist, wie z. B. wenn der Ehemann selbst das Einbringen der Ehefrau auf sein Grund-
stück im Grund= und Hypothekenbuche eintragen läßt.
§ ä11. Die Vorschrift in § 156 ist auf Pertinenzstücke der Rittergüter, bei Anle-
gung der Grund= und Hypothekenbücher, nicht anzuwenden, dergleichen Perti-
nenzstücke sind mithin von den Untergerichten aus dem Grund= und Hypothekenbuche des
Orts, in dessen Flur sie liegen, wegzulassen.
Würde hingegen in der Folgezeit ein Grundstück, welches im Grund= und Hypo-
thekenbuche eines Untergerichts sein besonderes Folium hat, zu einem Rittergute hinzuge-
schlagen, so behält dasselbe dieses Folium, und findet sodann Dasjenige Anwendung, was
in §9§ 156, 157 vorgeschrieben ist.
Gu N 156)