Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(17) 1 
wegungen mit Vorsi cht und Vergewisserung der Quellen, woraus si ĩe geschöpft sind, zu 
Werke zu gehen, und nach Maaßgabe der Bundesbeschlüsse vom 19ten September 1833 
und 6ten November 1834 haben sie keinerlei Nachrichten über noch anhängige Untersu- 
chungen wegen revolutionärer Umtriebe und über die damit im Zusammenhange stehenden 
Verhaftungen zum Abdrucke zu lassen. 
7. Nachrichten über die Verhandlungen des Bundestags und der von ihm abhän- 
gigen Commissionen sind nur insoweit zuzulassen, als sie auf amtlichen Mittheilungen be- 
ruhen, oder aus denjenigen Quellen entlehnt sind, welche den Censoren und den Redacti- 
onen der hierländischen politischen Zeitungen amtlich als zuverlässig bezeichnet worden sind. 
Nachrichten über ständische Verhandlungen anderer deutscher Staaten sind in Zeitungen 
und periodischen Schriften nur insoweit zuzulassen, als sie aus den öffentlichen Blättern 
und zur Oeffentlichkeit bestimmten Acten des betreffenden Bundesstaates entlehnt sind, und 
die Quelle angegeben ist, aus welcher dergleichen Berichte und Nachrichten geschöpft sind. 
. Nichts darf gedruckt werden, was das kirchlich und religiös Heilige herabwürdigt, 
oder Spannung und gegenseitige Unduldsamkeit unter den verschiedenen Confessionen auf— 
regt. Es ist daher 
a) darauf zu sehen, daß in Druckschriften, welche sich über kirchliche Angelegenheiten 
verbreiten, von keiner christlichen Confession anders, als im Tone der Achtung gesprochen 
werde, welche der christlichen Religion um ihrer selbst willen gebührt, wie verschieden auch 
ihre äußeren Formen sein mögen, und daß Nichts zum Duucke gelassen werde, was den 
Stand der Diener und Würdenträger einer christlichen Kirche herabwürdigt. 
b) Auch in Beleuchtungen von Mißbräuchen und Unvollkommenheiten kirchlicher 
Einrichtungen oder Glaubenslehren, mit welchen der Verfasser nicht übereinstimmt, ist nie 
zu gestatten, daß diese ins Lächerliche gezogen oder mit den Waffen des Spottes ange- 
griffen werden. 
c) Gestattet ist es, neuere Zeitereignisse auf dem Gebiete des kirchlichen Lebens und 
die Verhältnisse der katholischen Kirche gegen den Staat und andere christliche Confessionen 
in Druckschriften zu erwähnen und aus dem Standpuncte des Protestantismus zu beleuch- 
ten und zu beurtheilen. 
Allein es darf nicht in einer Art geschehen, vurch welche die christliche Eintracht und 
Duldung und die achtungsvolle Rücksicht gefährdet wird, welche dem Oberhaupte der katho- 
lischen Kirche, als oberstem Vertreter eines auch in hiesigen Landen vollständig anerkann- 
ten Glaubensbekenntnisses, gebührt. Eben so wenig sind beleidigende Angriffe gegen die 
evangelische Kirche zu gestatten. 
d) Auch der Abdruck kirchlicher Partheischriften aus früherer Zeit oder einzelner Auf- 
sätze und Auszüge aus denselben ist nicht unbedingt, sondern nur unter Beobachtung obi- 
ger Grundsätze zulässig. 
9. Die Censoren haben, wie im Allgemeinen, so auch besonders auf kirchlichem Ge- 
1844. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.