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sollen. Nur wird solchenfalls die Beobachtung des Verbots der Censurlücken, sowie aller
andern Arten der Andeutung, daß die Cenfur Abänderungen veranlaßt habe, vorausgesetzt.
Auch müssen es sich Drucker und Verleger gefallen lassen, wenn in Folge des gewährten
Verlangens der Satz ganzer Bogen unbrauchbar wird.
27. Die Duuckerlaubniß hat der Censor, jedenfalls in solcher Weise ausgedrückt, daß
über deren Umfang kein Zweifel bleiben kann, mit Tinte zu schreiben und mit seinem Na-
men zu unterzeichnen. 6
Es ist dieselbe ekst dann aufzutragen, wenn dem Censor die Stellen, an welchen er
Abänderungen nöthig befunden, aber nicht selbst vorgenommen hat, in ihrer neuen Fas-
sung vorgelegt worden sind.
Uebrigens haben sich die Censoren der Vergleichung der ihnen zu dem Ende zugehen-
den Abdrücke mit dem censirten Manuscripte oder Satzbogen zu unterziehen. (Vergl. 88 14
und 15 der Verordnung vom 5ten Februar 1844.)
28. Die Censoren haben die Gründe ihrer Verweigerung der Druckerlaubniß nur
der vorgesetzten Behörde anzugeben und sind lediglich dieser dafür verantwortlich. Sie
dürfen sich in dieser ihrer öffentlichen Stellung weder mündliche, noch schriftliche unanstän-
dige oder unbescheidene Aeußerungen von den Verfassern und Redacteuren oder deren Stell-
vertretern gefallen lassen. Vielmehr sind sie verpflichtet, davon sofort Anzeige bei der Kreis-
direction zu machen, welcher obliegt, die polizeirechtliche oder strafrechtliche Ahndung zu
veranlassen.
20. Die Censoren haben die von ihnen zu ertheilenden Resolutionen möglichst zu
beschleunigen, alle unnöthigen Schwierigkeiten und jede Peinlichkeit im Geschäfte zu ver-
meiden, und sind dafür den vorgesetzten Behörden verantwortlich. Censoren, die durch
Säumigkeit in Verwaltung der Geschäfte oder durch unbegründete Strenge oder durch Zu-
lassung des Unzulässigen ihren Obliegenheiten nicht genügen, werden deshalb nachdrücklich
zurechtgewiesen, nach Befinden der fernern Verwaltung der Censur enthoben, und bei gro-
ben Pflichtwidrigkeiten hierüber zur Strafe gezogen werden.
30. Sämmtliche Centralcensoren haben über ihre Geschäftsführung nach Anleitung
des nachstehenden Schema's eine Registrande zu führen, in welche eine kurze Bezeichnung
der censirten Schriften und der Tag der Ertheilung oder Verweigerung der **
ingleichen die Zeit der Beobachtung der Vorschriften 988 14 und 15 der mehrangezogenen
Verordnung wegen jeder einzelnen Schrift einzutragen ist. Die Localcensoren haben über
die von ihnen ertheilten Druckgenehmigungen ein Tagebuch zu führen. Central= und Lo-
calcensoren haben, ohne daß es deshalb eines Eintrags in die Registranden und Tagebücher
bedarf, blos ein Verzeichniß der von ihnen censirten Zeitschriften am Schlusse jeden Jahres
bei der Kreisdirection einzureichen, übrigens aber über die an sie ergehenden schriftlichen
Verfügungen und die von ihnen erstatteten Anzeigen Acten zu halten, welche ihren Nach-
folgern auszuantworten sind.