Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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inländische Handlung sodann den Rechtsschutz zugleich für den Ausländer in An- 
spruch nimmt, 
und in beiden Fällen die im § 14 erwähnte Bescheinigung ausgewirkt worden ist. 
13. Erlangt ein Ausländer auf den Grund der Bestimmungen 9§§ 11 oder 12 unter 
b Anspruch auf hierländischen Rechtsschutz für ein literarisches Erzeugniß oder Werk der Kunst, 
von welchem ein hierländischer Buch= oder Kunsthändler vor Publication dieses Gesetzes eine 
Vervielfältigung bereits veranstaltet hat, so soll nichtsdestoweniger der Vertrieb der davon 
vorräthigen Eremplare gestattet bleiben, und diese Vergünstigung auch auf später erscheinende 
Ergänzungen, in der erweislichen Auflagezahl der früher erschienenen Theile angewendet werden. 
Die Gestattung dieses Vertriebes erfolgt durch obrigkeitliche Bestempelung, zu welcher 
die dermaligen Vorräthe binnen Vier Wochen vom Erscheinen dieses Gesetzes, die Eremplare 
der Fortsetzungen aber sofort nach dem Erscheinen derselben und längstens vor der Versen- 
dung zu bringen sind. 
14. Die Erfordernisse an den Nachweis des Rechts, dessen Schutz Jemand auf den 
Grund dieses Gesetzes in Anspruch nimmt, sind nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu be- 
urtheilen. Jedoch haben sowohl Gerichts-, als Verwaltungsbehörden (§ 17 flg.) bis zum 
Nachweis eines Andern im Rechtswege von Seiten eines besser Berechtigten, denjenigen für 
genügend legitimirt zu erachten, dessen Recht durch einen bei der competenten Verwaltungs- 
behörde ausgefertigten Verlagsschein oder die künftig an dessen Stelle etwa einzuführende 
Art der Bescheinigung anerkannt ist. 
Ausländern werden Verlagsscheine nur unter den §§ 11 und 12 ausgedrückten Vor- 
aussetzungen und Beschränkungen ertheilt werden. 
Ueber die Ausfertigung dieser Scheine werden die nöthigen nähern Bestimmungen im 
Verordnungswege ertheilt werden. 
15. So oft der Rechtsschutz gegen den Vertrieb der Eremplare einer widerrechtlichen 
Vervielfältigung gesucht wird, kommt, insofern denselben entweder ein hiesiger Staatsange- 
höriger in Anspruch nimmt, oder dabei eine der §## 11 und 12 ausgedrückten Voraus- 
setzungen eintritt, darauf nichts an, in welchem Lande die widerrechtliche Vervielfältigung 
erfolgt ist. 
16. Rechtsverfolgungen aus diesem Gesetze sind überhaupt nur insoweit statthaft, als 
anzunehmen ist, daß durch die unbefugte Vervielfältigung ein dem Berechtigten nach 
§ 1 zukommender, schon stattfindender oder möglicher Erwerb geschmälert 
werde. 
17. Das strafrechtliche Verfahren auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes gehört, 
selbst in dem Falle, wenn die Civil= und Criminalgerichtsbarkeit an einem Orte verschiedenen
	        
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