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SS.) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes über den Schutz der Rechte an literarischen
Erzeugnissen und Werken der Kunst:;
vom 22sten Februar 1844.
Zu Ausführung des unter heutigem Tage bekannt gemachten Gesetzes über den Schutz
der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst wird, mit Allerhöchster Ge-
nehmigung, Folgendes verordnet:
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(Zu g86 bis mit 9.)
1. Ungeachtet alle Entscheidungen und Rechtsvollstreckungen auf den Grund dieser Pa-
ragraphen vor die Gerichte gehören, so haben voch auch die Verwaltungsbehörden auf an
sie gelangende Anträge, vor den Cntscheidungen der Gerichte darüber, daß ein Preß= oder
Kunsterzeugniß als widerrechtliche Vervielfältigung anzusehen und zu behandeln sei, diejeni-
gen Erörterungen anzustellen und solche darauf zu gründende Verfügungen zu treffen, welche
zur Verhinderung nach dem Gesetze unerlaubter Handlungen, zur Ermittelung und Feststel-
lung des Thatbestandes schon begangener dergleichen, oder zur Sicherstellung der Rechte und
Interessen der dadurch Benachtheiligten erforderlich sind.
2. Unter die sonach auch von den Verwaltungsbehörden zu treffenden einstweiligen
Verfügungen gehören insonderheit auch provisorische Vertriebsverbote und Beschlagnahmen
der § 8 des Gesetzes gedachten Gegenstände.
3. Werden Anträge darauf von Betheiligten bei einer Verwaltungsbehörde angebracht,
so hat sie darauf insoweit zu verfügen, als ihr dieselben durch den beigebrachten vorläufi-
gen Nachweis und nach den von ihr etwa noch für nöthig befundenen Erörterungen be-
gründet erscheinen, außerdem aber die Antragsteller an die Gerichte zu verweisen.
4. Verschiedenheiten der Ansichten unter mehrern Verwaltungsbehörden derselben In-
stanz, bei welchen der nämliche Antrag gleichzeitig angebracht worden ist, können nur durch
Recurs an die höhere Behörde zur Erledigung gebracht werden.
5. Die Verwaltungsbehörde hat auf den Antrag eines Jeden, der, unter Nachweisung
seines Interesse, gegen die von ihr erlassene provisvrische Verfügung Widerspruch erhebt,
dem Ausbringer derselben eine nach den Umständen zu bemessende, höchstens achtwöchent-
liche, Frist zur Anhängigmachung der Sache bei den Gerichten und Beibringung eines Nach-
weises darüber zu stellen und nach erfolglosem Ablaufe derselben diejenige einstweilige Ver-
fügung, gegen die der Widerspruch gerichtet wurde, wieder aufzuheben.
6. Erfolgt ein dergleichen Widerspruch nicht, so bleibt die provisorische Verfügung der
Verwaltungsbehörde in Wirksamkeit. Jedoch kann einer einstweiligen Beschlagnahme nur