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insoweit die wirkliche Hinwegnahme folgen, als entweder dieser sich die dabei Betheiligten
ausdrücklich unterwerfen, oder durch gerichtliche Entscheidung darauf erkannt wird.
7. Nach Anhängigwerdung bei den Gerichten hat sich die Verwaltungsbehörde aller
fernern, nicht etwa durch eine Requisition der ersteren veranlaßten Wirksamkeit in derselben
Angelegenheit zu enthalten, und die von ihr gehaltenen Acten der Gerichtsbehörde mit-
zutheilen.
II.
(Zu § 13.)
1. Hinreichend zu Beobachtung der in diesem Paragraphen bestimmten vierwöchent-
lichen Frist ist ein binnen derselben an die Ortsobrigkeit schriftlich oder mündlich zum Pro-
tocoll gebrachter Antrag auf Bestempelung unter Angabe der Zahl der zu bestempelnden
Eremplare.
2. Will sich der Anmeldende auch die spätere Bestempelung der von ihm à condition
ins Ausland versendeten Eremplare sichern, so hat er, binnen derselben Frist, aus seinen
Büchern nachzuweisen, wie viel Eremplare er auf diese Weise versendet hat. Dieser Er-
weis ist sofort actenkundig zu machen, und begründet sodann jederzeit den Antrag auf Be-
stempelung der späterhin innerhalb dieser Zahl wirklich remittirten Eremplare.
Die innerhalb Landes versendeten Eremplare hat entweder der Verleger oder der
inländische Commissionär oder Sortimentshändler bei der Obrigkeit seines Orts zur Be-
stempelung zu bringen.
3.Die Bestempelung erfolgt unentgeldlich und mittels eines Stempels mit der Inschrift:
p„Gesehen“ und mit einer Umschrift zur Bezeichnung der betreffenden Obrigkeit, z. B.
Stadtrath zu Leipzig.
4. Nur der bereits erfolgte oder noch zu bewirkende Nachweis eines von dem Urheber
unmittelbar oder mittelbar erworbenen Rechts zur Vervielfältigung oder Nachbildung macht
die Abstempelung entbehrlich.
III.
(Zu § 14.)
1. Die Ausstellung von Verlagsscheinen erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag eines
Beerechtigten,
2. nach vorgängigem, nach dem Ermessen der Behörde mit Rücksicht auf die jedesma-
ligen Umstände für genügend zu erachtenden Nachweis seines Rechts, und
Z. auf Grund des Eintrags in eine, von nun an nur von der Kreisdirection zu
Leipzig für alle Theile des Landes zu haltende
„Eintragsrolle"“,
und zwar
1844. 5