Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

( 35) 
IV. 
(Zu § 17.) 
In allen nach dem vorliegenden Gesetze zu entscheidenden privatrechtlichen und straf- 
rechtlichen Angelegenheiten tritt in Leipzig, nach der Wahl des Klägers, die Competenz der 
ordentlichen Obrigkeit des Beklagten oder der daselbst unter dem Namen des Handels- 
gerichts bestehenden Abtheilung des Stadtgerichts ein. 
V. 
(Zu § 18.) 
1. Zu Ausführung der in diesem Paragraphen enthaltenen Bestimmungen soll für jetzt, 
und so lange sich nicht das Bedürfniß einer Vermehrung zeigen wird, für das ganze Land 
nur Ein Sachverständigenverein bestehen. 
2. Derselbe ist aus Vier Sectionen zusammengesetzt, von welchen 
eine für das Fach der literarischen Erzeugnisse aller Art, 
eine für das der musikalischen Composition, 
eine für das Fach der zeichnenden Künfste: Zeichnung, Malerei, Lithographie, 
Kupfer-, Stahlstich u. s. w., und 
eine für das Fach der plastischen Künste: das Formen aus weichen Massen, Bild- 
hauerei, Holzschneide= und Bildschnitzkunst, Stempelschneiden, Fertigung von 
Denkmünzen, Metallguß u. s. w. 
bestimmt ist, und wovon 
die 1ste aus 
zwei Gelehrten und 
zwei Buchhändlern, 
die 2te aus 
zwei Componisten und 
zwei Musfikalienhändlern, 
die Zte aus 
zzwei Kunstverständigen und 
zwei Kunsthändlern, 
die Ate aus 
fünf Kunstverständigen 
besteht. 
Z. Wegen der Wahl dieser Sachverständigen und ihrer Stellvertreter ergehen jetzt und 
künftighin gemeinschaftliche Verordnungen der Ministerien der Justiz und des Innern. Sie 
sind vor dem Stadtgerichte zu Leipzig zu vereiden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.