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4. Das Handelsgericht und der Stadtrath zu Leipzig haben die von ihnen zur Begut—
achtung durch diese Sachverständigen ausgesetzten Fragen jedesmal unter Beifügung der zu
begutachtenden Gegenstände und der Acten unmittelbar, alle übrigen Gerichtsbehörden aber
mittels Requisition des Handelsgerichts, sowie die Verwaltungsbehörden durch Requisition
des Stadtraths zu Leipzig, an die betreffende Section des Vereins gelangen zu lassen.
5. Die betreffende Section hat über die ihr vorgelegten Fragen ein gemeinschaftliches
schriftliches und die Gründe enthaltendes Gutachten abzufassen, insofern sie sich aber zu ein—
stimmigen Ansichten nicht zu vereinigen vermag, die abweichenden Ansichten der einzelnen
Mitglieder darin aufzunehmen, was insonderheit auch rücksichtlich der Schädenwürderungen
zu beobachten ist.
6. Das Gutachten ist von den Mitgliedern der Section, welche an der Berathung
Theil genommen haben, zu unterschreiben und dann mit den Acten und deren Beilagen,
sowie mit dem Ansatze des Honorars, welches mit den übrigen in der Angelegenheit erwach-
senden Kosten einzubringen ist, bei dem Handelsgerichte oder beziehendlich bei dem Stadt-
rathe zu übergeben.
7. Inwiefern der Richter oder die Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung oder Ent-
schließung das Gutachten zu berücksichtigen habe, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu
beurtheilen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, den 2 2sten Februar 1844.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
von Koenneritz. Nostitz und Jänckendorf.
Kuhn.
Berichtigung.
Im 20sten Sphen der Verordnung, die Angelegenheiten der Presse betreffend, vom öten Fe-
bruar 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, S. 10), sind nach den Worten:
bnnach § 1 unter 1“7 die Worte:
„und II, d.“
in Wegfall zu bringen.
Letzte Absendung: am gten März 1844.