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Gesch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
3%6 Stück vom Jabre 1844.
Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom Söten November 1843, die Grund= und
Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend;
vom 15ten Februar 1844.
Zu Ausführung des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypotheken=
wesen betreffend, Lvom 6ten November 1843 wird hierdurch Folgendes verordnet:
§ 1. Durch §§ 2, 28 ist die Vorschrift der 1sten Decision vom Jahre 1746 nicht zu & 2, 28.
unbedingt ausgehoben; so kann z. B. Demjenigen, welcher im Besitze eines Grundstücks zwar
den Rechtstitel, durch welchen das Grundstück von dem letzten im Grund= und Hypotheken-
buche eingetragenen Besitzer auf einen Andern gekommen ist, nachweiset, einen gleichen Nach-
weis aber, wie das Grundstück weiter auf ihn selbst gekommen, nicht zu liefern vermag,
ein Besitzstand von 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen den Mangel dieses seines eignen Rechts-
titels zu ersetzen dienen, um als Besitzer in das Grund= und Hppothekenbuch eingetragen
werden zu können.
§ 2. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben der Vorschrift der Generalverordnung zu J6.
vom 14ten August 1767 und beziehendlich der Verordnung vom 28sten September 1832
auch künftig nachzugehen, daher die Veräußerungsverträge über Grundstücke, die bei ihnen
mit dem Gesuche um Eintragung des Erwerbers als neuen Besitzers in das Grund= und
Hypothekenbuch eingereicht werden, vor dieser Eintragung denjenigen, welchen das Grund-
stück lehngelopflichtig oder zinspflichtig ist, vorzulegen, wofern nicht der die Eintragung Su-
chende einen Nachweis darüber beibringt, daß Lehngelder und Zinsen für die Vergangen-
heit richtig abgetragen sind.
Erheben sich Differenzen über die rechtliche Verbindlichkeit zu Bezahlung des Lehngel-
des oder einer andern Abgabe, so darf die Eintragung des neuen Besitzers deshalb nicht
aufgehalten werden.
ln3.Hiernächst ist den Steuerbehörden (Stadträthen oder Bezirkssteuereinnahmen)
von jeder erfolgten Eintragung eines neuen Besitzers in das Grund= und Hypothekenbuch
1844. 6