Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

zu 8 14. 
zu 8 15, Nr. 3. 
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innerhalb der nächsten acht Tage Nachricht zu geben; die Verabsäumung dieser Amtshalber 
und kostenfrei zu bewirkenden Benachrichtigung, welche an die Stelle der durch die Verord- 
nung vom 2 Ssten September 1832 und neuerlich durch die Verordnung vom 26sten Oc- 
tober 1843, § 11, Ssub e. vorgeschriebenen Mittheilung der Urkunden vor deren gericht- 
licher Bestätigung tritt, zieht eine Geldstrafe von Fünf Thalern nach sich. 
§#4. Aus dem ersten Satze in § 14 folgt, daß Schiffmühlen, welche nach Bestim- 
mung des Gesetzes, die Entscheidung einiger zweifelhaften Rechtsfragen betreffend, vom 26sten 
October 1834, Nr. II. den Immvobilien in rechtlicher Hinsicht gleich geachtet werden, ein 
Folium im Grund= und Hypothekenbuche zu erhalten haben. 
Als dingliche Rechte der im zweiten Sabze erwähnten Art können Zehntrechte und Zins- 
berechtigungen vorkommen. 
Beispiele von Gewerbsberechtigungen der im dritten Satze gedachten Art sind an man- 
chen Orten die Barbiergerechtigkeiten oder Barbierstuben, Fleischbänke, Apothekergerechtig- 
keiten und andere mehr. 
Die Oberbehörde, deren Genehmigung einzuholen ist, wenn bei Anlegung der Grund- 
und Hypothekenbücher in Frage kommt, ob eine Gerechtsame, die nicht Zubehörung eines 
Grundstücks ist, nach den Bestimmungen im zweiten und dritten Satze des § 14 ein Fo- 
lium im Grund= und Hypothekenbuche erhalten soll, ist im Verhältnisse zu Untergerichten 
die Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher; späterhin, wenn die 
Grund- und Hypothekenbücher bereits angelegt sind, ist in dergleichen Fällen die Ent- 
schließung des Justizministeriums einzuholen, und findet zu diesem Behufe unmittelbare Be- 
richtserstattung an dasselbe Statt. 
5. Verlangt der Besitzer die Eintragung einer mit dem Grundstücke verbundenen nutz— 
baren Realgerechtigkeit auf dem Folium des letztern, und es ist der Grund= und Hypothe= 
kenbehörde die Existenz derselben nicht schon anderswoher bekannt, so hat sie von dem Be- 
sitzer einen Nachweis der behaupteten Realgerechtigkeit zu erfordern; besteht solchenfalls die 
Realgerechtigkeit in einer nach § 25 des Gesetzes über Competenzverhältnisse zwischen Justiz- 
und Verwaltungsbehörden vom 28Ssten Januar 1835 zur Cognition der Verwaltungsbe- 
hörden gehörigen Gewerbsberechtigung, so hat die Grund= und Hypothekenbehörde entweder 
die competente Verwaltungsbehörde um Auskunft anzugehen, oder dem Besitzer die Beibrin- 
gung eines Zeugnisses dieser Behörde aufzugeben; insofern die Grund= und Hypothekenbe- 
hörde zugleich selbst die Verwaltungsbehdrde wäre, hat sie, wenn hierbei dingliche Berech- 
tigungen gewisser Grundstücke auf dem Lande zum Kram, zum Backen, Schlachten, oder 
zum Betrieb ver Schmiedegerechtigkeit in Frage kommen, und der Besitzer des Grundstucks 
weder eine ausdrückliche Erlaubniß, noch ein Anerkenntniß der Regierung, noch eine rechts- 
kräftige Entscheidung anzuführen und nachzuweisen vermag, sondern sich blos auf verjährten 
Besitzstand gründet, die Vorschriften des Gesetzes, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande be- 
treffend, vom 9ten October 1840, 8 31 verb. mit § 29 in Obacht zu nehmen.
	        
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