Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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15. Da ein Vorbehalt des Eigenthums, wie in § 32 gedacht ist, nur wie der zu 6 32. 
Vorbehalt einer Hypothek wegen der sicherzustellenden Forderung betrachtet werden kann, so 
gewährt er nur ein Recht auf Eintragung dieser Forderung unter den Schulden des Grundstücks. 
& 16. Nach der Bestimmung in § 40 kann der hier erwähnte gesetzliche Rechtstitel zu 6 10 
solchen Gläubigern, deren Forderungen im Uebrigen bereits durch Hyppothek versichert sind, 
dazu dienen, um z. B. für rückständige versprochene Zinsen, wenn sich die Hypothek auf sel- 
bige nicht mit erstreckte (§67), oder für solche Zinsen, welche, wenn späterhin der in § 69 
bemerkte Fall einträte, weil sie aus einer frühern Zeit, als den dort bestimmten drei Jah= 
ren herrührten, auf prioritätische Befriedigung mit dem Hauptstamme keinen Anspruch haben 
möchten, ingleichen für die in liquido beruhenden Kosten, mit Rücksicht auf die Bestimmung 
in § 71, insoweit der Betrag dieser Kosten die Summe von 50 Thalern oder beziehendlich 
von 10 Thalern schon jetzt übersteigt oder doch künftig bei Eintritt des in 8 71 bemerkten 
Falles in der Zusammenrechnung mit den etwa bis dahin erwachsenen weitern Kosten über- 
steigen könnte, ebenfalls eine Hypothek auf dem nämlichen Grundstücke zu erlangen. 
In solchen Fällen ist an der spätern Stelle in der Rubrik der Schulden (§ 177) ver- 
möge gesetzlichen Rechtstitels nur das Liquicum an Zinsen von der an einer frühern Stelle 
bereits eingetragenen Hauptstammsforderung und das Liquicum an Kosten, ohne die Haupt- 
stammsforderung selbst, einzutragen. 
§ 17. Nach der Bestimmung in § 40 fallen die nach dem bisherigen Verfahren bei 
der Hülfsvollstreckung in Immobilien üblichen symbolischen Handlungen, als: Aushauung 
eines Spans, Anzündung eines Feuers auf dem Feuerheerde, Ausstechung eines Stücks Rasen, 
Abbrechung eines Baumzweigs u. d. m., sowie die Erklärung des Schuldners, die Hülfe 
für vollstreckt anzunehmen, zu dem Zwecke, damit dadurch die wirkliche Vollstreckung der 
Hülfe in das Grundstück — Erecution und Immission, vergl. die erläut. Proceßordnung 
ad tit. XXXIX, § 10 — vermieden werde, künftig weg. 
Damit aber für die nach Vorschrift der erläut. Proceßordnung ad tit. XXXIX, § 11 
dem Schuldner nach geschehener Erecution und Immission zustehende vierwöchentliche Frist 
(Einlösungsfrist), ein bestimmter Anfangspunct vorhanden sei, von welchem an sie berech- 
net werden könne, so hat die Behörde, wenn bei ihr nach erfolgter Feststellung des Schuld- 
betrags in Gemäßheit des Gesetzes vom 2 sten Februar 1838 auf Zwangssversteigerung 
angetragen ist, zunächst an den Schuldner eine Auflage zu erlassen, des Inhalts, daß, wenn 
er nicht binnen vier Wochen den Gläubiger befriedige und solches nachweise, sodann mit 
Consignation und Taration des Grundstücks Behufs der Versteigerung und mit letzterer selbst 
werde verfahren werden. 
§ 18. Unter dem Worte „Auszug sind hier alle und jede Auszugsgebührnisse und zu # 41. 
Auszugsleistungen, also auch die für den Auszügler bestimmte freie Wohnung (Herberge), 
die dabei öfters bedungene Wartung und Pflege in Krankheitsfällen u. d. m. zu verstehen.
	        
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