Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

zu 0 45. 
zu 0 49. 
zu § 51. 
zu § 54. 
zu § 57. 
zu 9 58. 
zu 5 59. 
(„ 42 ) 
6 19. Es kommt nicht darauf an, welche Worte in dem Vertrage oder letzten Willen 
gebraucht worden sind, sobald diese Worte nur deutlich und unzweifelhaft ausdrücken, daß 
eine bestimmte Forderung auf einem bestimmten Grundstücke mit Hypothek haften soll; nach 
32 ist vieses anzunehmen, wenn bei der Veräußerung eines Grundstücks das Eigenthum 
an demselben zum Zwecke der Sicherstellung einer Forderung vorbehalten worden ist. 
& 20. Was in § 49 bestimmt ist, gilt insonderheit von Naturalauszügen und den 
dabei häufig vorkommenden Leistungen an Gewährung freier Wohnung, Verpflegung in 
Krankheiten u. s. w. « 
8 21. Die Urkunde, auf deren Grund eine Vormerkung Statt findet, kann z. B. 
auch ein von der Grund= und Hypothekenbehörde selbst über mündliche Anbringen und 
Erklärungen der Betheiligten aufgenommenes Protocoll sein. 
§ 22. Aus § 80 folgt, daß eintretenden Falls nicht der ideelle Antheil des einzel- 
nen Mitbesitzers, woran die Hypothek besteht, für sich allein zur Subhastation gebracht 
werden kann, sondern das ganze Grundstück, nach den Grundsätzen von der Provocation 
auf Theilung einer gemeinschaftlichen Sache, zur Versteigerung kommen muß. 
§ 23. Untergerichte als Grund= und Hypothekenbehörden haben in solchen Fällen, 
wie im ersten Abschnitte des § 57 angegeben sind, den auf Antrag des Besitzers an das 
vorgesetzte Appellationsgericht zu erstattenden Berichten einen vollständigen Auszug des Fo- 
liums des Grundstücks aus dem Grund= und Hypothekenbuche mit Angabe der Summe 
der auf dem ganzen Grundstücke sammt seinen Zubehöbrungen haftenden Steuereinheiten 
und ihr Gutachten beizufügen. 
& 24. Nach der Bestimmung in § 58 im zweiten Satze muß in dem daselbst be- 
merkten Falle der Eintrag der Forderung auf einem andern Grundstücksfolium mit dem 
Eintrage derselben Forderung auf dem Folium des vormaligen Hauptgutes sowohl in An- 
sehung der Größe der Forderung, als auch, wenn der solchergestalt auf dem andern Grund- 
stücksfolium einzutragenden Forderungen mehrere sind, in Ansehung ihrer Reihenfolge und 
Rangordnung unter einander übereinstimmen; was aber das dem Eintrage voranzusetzende 
Datum betrifft, so findet auf dergleichen neue Einträge die Vorschrift in § 161 ebenfalls 
Anwendung, und richtet sich also das Datum nach der Zeit, wo der neue Eintrag be- 
wirkt wird. 
§25. In Ansehung der auf Privatrechtstitel beruhenden fiscalischen Gefälle hat sich 
wegen Repartition eines verhältnißmäßigen Theils verselben auf das Trennstück die Grund- 
und Hypothekenbehörde mit dem Rentamte zu vernehmen, s. die Verordnung zu Ausfüh- 
rung des Gesetzes über Theilbarkeit des Grundeigenthums, vom 30sten November 1843, 
83. 
Wegen Vertheilung solcher auf dem Hauptgute haftenden Ablösungsrenten, die nicht 
an die Landrentenbank überwiesen sind, hat zwar die Grund= und Hypothekenbehörde in 
der in § 47 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17ten März
	        
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